RS Vwgh 2022/7/28 Ra 2022/13/0066

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Veröffentlicht am 28.07.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
BauO NÖ 1996 §38 Abs1
BauO NÖ 1996 §39
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0067

Rechtssatz

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, ausgeführt hat, dürfen anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichtete und bereits verjährte Beträge auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden. Es ist daher entscheidend, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren. Dies ist anhand der damaligen Rechtslage zu prüfen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130066.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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