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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Beachte
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung und der Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kommt es auf einen (bereits) bestehenden ordnungsgemäßen Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet bzw. eine von ihnen selbst beabsichtigte Erwerbstätigkeit nicht an. Vielmehr ist insofern die Situation des Zusammenführenden maßgeblich (vgl. EuGH 12.4.2016, Genc, C-561/14).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0561 Genc VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220294.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022