Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs3Beachte
Rechtssatz
Da den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte im Bewilligungsverfahren lediglich ein Anspruch darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, ist auch im Rahmen einer Revision - sofern es nicht im Einzelfall offenkundig ist - darzulegen, inwiefern es durch eine behauptetermaßen rechtswidrig erteilte Bewilligung zu einer Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte kommen kann (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0055, 0056).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070006.J02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022