RS Vwgh 2022/7/29 Ro 2020/07/0006

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Veröffentlicht am 29.07.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/07/0007

Rechtssatz

Da den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte im Bewilligungsverfahren lediglich ein Anspruch darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, ist auch im Rahmen einer Revision - sofern es nicht im Einzelfall offenkundig ist - darzulegen, inwiefern es durch eine behauptetermaßen rechtswidrig erteilte Bewilligung zu einer Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte kommen kann (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0055, 0056).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070006.J02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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