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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0019 E 28. September 2006 VwSlg 17018 A/2006 RS 4Stammrechtssatz
Die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte haben keinen absoluten, dh unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070006.J01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022