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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 letzter Satz QZV Ökologie OG 2010 ergibt sich, dass im Einzelfall bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auch weniger strenger Werte angewendet werden können als sie in Abs. 2 bis 6 beschrieben sind, wenn die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist (was wiederum entscheidend für das Vorliegen eines guten hydromorphologischen Zustandes ist). Diese Regelung steht der Annahme, für einen guten hydromorphologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sei in jedem Fall eine ständige Basiswasserführung im Ausmaß von zumindest NQt erforderlich, entgegen. Ob die Voraussetzungen für die Unterschreitung der in § 13 Abs. 2 bis 6 QZV Ökologie OG 2010 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen im konkreten Fall vorliegen, unterliegt naturgemäß einer im Einzelfall vorzunehmenden (in der Regel sachverständigen) Beurteilung.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J04Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022