RS Vwgh 2022/7/29 Ro 2020/07/0003

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Veröffentlicht am 29.07.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §53 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/07/0003 E 30. Juni 2022 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Widerspruch zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stellt kein "absolutes" Ausschlusskriterium dar, das der wasserrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens jedenfalls entgegenstünde. Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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