Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0003 E 30. Juni 2022 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ein Widerspruch zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stellt kein "absolutes" Ausschlusskriterium dar, das der wasserrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens jedenfalls entgegenstünde. Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J03Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022