Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des § 104a WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112 bis 0113, und 11.5.2021, Ra 2020/07/0058).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022