RS Vwgh 2022/7/29 Ro 2020/07/0003

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Veröffentlicht am 29.07.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a

Rechtssatz

Mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des § 104a WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112 bis 0113, und 11.5.2021, Ra 2020/07/0058).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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