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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0033 B 19. März 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, können grundsätzlich geeignet sein, einen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L04Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022