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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4Rechtssatz
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch eine Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme davon erfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030196.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022