RS Vwgh 2022/8/1 Ra 2022/03/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §9

Rechtssatz

Wird ein Täter als Verantwortlicher einer juristischen Person bestraft, erfordert § 44a Z 1 VStG die eindeutige Anführung der Funktion im Unternehmen (etwa die Art der Organfunktion, derzufolge der Betroffene zur Vertretung nach außen berufen ist), welche die Verantwortlichkeit begründet. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne einer Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist aber eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/03/0032, mwN). Es ist daher gegebenenfalls das mit Beschwerde angerufene VwG zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt (und verpflichtet), ohne dass dem Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L03

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten