Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31Rechtssatz
Wird ein Täter als Verantwortlicher einer juristischen Person bestraft, erfordert § 44a Z 1 VStG die eindeutige Anführung der Funktion im Unternehmen (etwa die Art der Organfunktion, derzufolge der Betroffene zur Vertretung nach außen berufen ist), welche die Verantwortlichkeit begründet. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne einer Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist aber eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/03/0032, mwN). Es ist daher gegebenenfalls das mit Beschwerde angerufene VwG zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt (und verpflichtet), ohne dass dem Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L03Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022