RS Vwgh 2022/8/1 Ra 2022/03/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §39
GütbefG 1995 §23 Abs7
GütbefG 1995 §6 Abs2
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0119 E 30. September 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom 23. November 1993, 93/04/0152). Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des § 23 Abs 7 GütbefG 1995 geschehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die im § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar (vgl - zum Gewerberecht - wiederum das bereits zitierte E vom 23. November 1993 sowie das E vom 15. Dezember 1987, 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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