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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022