TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/25 95/07/0193

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §17;
ALSAG 1989 §18;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §21a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1995, Zl. 14.570/241-I4/995, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1991 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für das Kraftwerk Freundenau erteilt. Diese Grundsatzgenehmigung sieht u.a. eine Detailgenehmigung "Stauraum Wien - Rechtes Ufer", vor.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 9 bis 15, 21 bis 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. b, 111 und 111a Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und unter Berufung auf den Grundsatzgenehmigungsbescheid vom 31. Juli 1991, die wasserrechtliche Bewilligung für das Detailprojekt "Stauraum Wien - Rechtes Ufer" erteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen dessen Auflagen 37, 58, 79 und 87 sowie gegen Teile der Auflagen 23, 38 und 55 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig bekämpften Auflagen ergibt sich folgendes:

2.2. Auflagen 23 und 37:

Auflage 23 lautet:

"Die in der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung bescheidmäßig aufgetragene Erkundung der Altlasten ist so zu dokumentieren, daß die in den Einreichunterlagen gemachten Aussagen nachvollzogen werden können. Darüber hinaus ist darzustellen, ob alle erkannten Altlasten durch die laufende Beweissicherung erfaßt sind. Die entsprechend ausgearbeiten Unterlagen sind der Wasserrechtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides vorzulegen. Werden die Grundwasserverhältnisse im Bereich einer Altlast derart geändert, daß eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität infolge der Grundwasserbewirtschaftung nicht ausgeschlossen werden kann, dann ist die Altlast unverzüglich zu sanieren. Diesbezügliche Projektsunterlagen sind der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen."

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen jenen Teil der Auflage 23, der vorsieht, daß dann, wenn die Grundwasserverhältnisse im Bereich einer Altlast derart geändert werden, daß eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität infolge der Grundwasserbewirtschaftung nicht ausgeschlossen werden kann, die Altlast unverzüglich zu sanieren ist und daß diesbezügliche Projektunterlagen der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind.

Auflage 37, die zur Gänze bekämpft wird, lautet:

"Im Aufhöhungsbereich der Dotationsbrunnen (Radius ca. 150 m) sind alle vorhandenen Kanäle, Produktenleitungen, erdverlegten Behälter udgl. spätestens bis zur Fertigstellung des Dotationssystems nachweislich gemäß den einschlägigen Normen, Richtlinien usw. auf ihre Dichtheit hin zu überprüfen. Darüberhinaus ist sicherzustellen, daß eine Überprüfung der Dichtheit der erkundeten Anlagen in regelmäßigen Abständen (drei bis fünf Jahre) erfolgt. Undichte Kanäle, Leitungen u. dgl. sind umgehend zu sanieren. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in einem gesonderten Bericht darzustellen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. In der Betriebsvorschrift sind die Modalitäten der erforderlichen Überprüfungen detailliert darzustellen."

2.3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, zur Beseitigung von durch andere Personen verursachten konsenslosen Zuständen könne sie nicht herangezogen werden. Solche konsenslosen Zustände seien von ihren Verursachern zu beheben; erforderlichenfalls habe die Behörde die Verursacher hiezu zu verhalten. Die beschwerdeführende Partei habe als Privatrechtssubjekt keine Polizeibefugnis, die es ihr ermögliche, gegen den Willen der Eigentümer fremde Liegenschaften zu betreten und dort Kontrollmaßnahmen zu setzen. Soweit eine Betätigung der beschwerdeführenden Partei auf fremdem Grund und an fremden Anlagen im Rahmen von Duldungspflichten nach den §§ 33 Abs. 2 und 72 WRG 1959 oder den §§ 16 und 17 des Altlastensanierungsgesetzes in Betracht käme, wäre die Betätigung der beschwerdeführenden Partei auf eine technische Hilfsfunktion bei Behördenmaßnahmen beschränkt und im Bedarfsfalle von einer behördlichen Beauftragung abhängig. Es sei unzulässig, für den Fall des Auftretens von Gewässerverunreinigungen durch fremde Anlagen und Mißstände die Sanierung der beschwerdeführenden Partei aufzutragen und ihr so von vornherein die Last der Sanierungskosten aufzubürden. Der angefochtene Bescheid lasse zudem unberücksichtigt, daß die in Punkt 37 angesprochenen fremden Anlagen neben dem WRG 1959 in der Regel auch den landesgesetzlichen Vorschriften der Wiener Bauordnung, des Wiener Garagengesetzes und des Ölfeuerungsgesetzes unterlägen und bauliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften eines baupolizeilichen Bewilligungsverfahrens bedürften, in welchem die beschwerdeführende Partei gegen den Willen der Eigentümer zum Auftreten als Bewilligungswerberin nicht legitimiert sei. Auch sei die belangte Behörde selbst zur Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen an derlei Anlagen nicht zuständig.

2.4. Nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden, oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden, wenn durch das Vorhaben bestimmte öffentliche Interessen, für die § 105 Abs. 1 WRG 1959 eine beispielhafte Aufzählung enthält, berührt werden. Zu den öffentlichen Interessen, deren Berührung die Vorschreibung von Auflagen rechtfertigt, gehört nach § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers.

Die Auflagen 23 und 37 des angefochtenen Bescheides dienen dazu, eine nachteilige Beeinflussung des Wassers zu verhindern. Sie finden daher Deckung im § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959.

Auflage 23 betrifft Altlasten, die durch das Wasserbauvorhaben der beschwerdeführenden Partei zu einer Gewässergefährdung werden oder bei denen durch dieses Wasserbauvorhaben eine bestehende Gewässergefährdung noch erhöht wird, die also erst durch diese Maßnahmen "aktiviert" werden. Gleiches gilt für Auflage 37 hinsichtlich von Kanälen, Produkteneinleitungen, erdverlegten Behältern u.dgl. Es besteht daher ein Zusammenhang zwischen einer - ohne diese Auflagen - eintretenden Gewässergefährdung und dem Vorhaben der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei ist als Verursacherin dieser möglichen Gewässergefährdung anzusehen. § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 stellt lediglich darauf ab, ob durch das Wasserbauvorhaben die Gewässerbeschaffenheit nachteilig beeinflußt würde. Ist dies der Fall, so darf das Vorhaben nicht oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Aus welchen Gründen es dabei durch das Bauvorhaben ohne Vorschreibungen entsprechender Auflagen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers käme, ist ohne Belang. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, daß die durch das Wasserbauvorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen. Es geht auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei ins Leere, die Wasserrechtsbehörde müsse den Verursachern der Altlasten deren Beseitigung auftragen. Solche Aufträge sind nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erteilen; abgesehen davon ist die zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde - zumindest teilweise - nicht die für die Erteilung von Beseitigungsaufträgen zuständige Behörde. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, für den Konsenswerber durch wasserpolizeiliche Aufträge eine optimale Situation zu schaffen; ihre Aufgabe ist es vielmehr, dafür zu sorgen, daß das Wasserbauvorhaben mit öffentlichen Interessen und fremden Rechten in Einklang gebracht wird. Besteht die Möglichkeit, daß durch nicht konsensgemäße Zustände im Bereich des Bauvorhabens, die von anderen als den Konsenswerber verursacht wurden, in Verbindung mit dem Wasserbauvorhaben eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen eintritt, so hat die zur Entscheidung über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung verpflichtete Wasserrechtsbehörde gar keine andere Möglichkeit, als durch Auflagen sicherzustellen, daß das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.

Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Auflagen 23 und 37 seien (auch) deswegen unzulässig, weil die beschwerdeführende Partei als Privatrechtssubjekt keine Polizeibefugnisse habe, die es ihr ermöglichten, gegen den Willen der Eigentümer fremde Liegenschaften zu betreten und dort Kontrollen vorzunehmen, ist aus mehreren Gründen unzutreffend.

Nach § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

Im Zuge der Erfüllung der Auflagen 23 und 37 erforderliche Maßnahmen auf fremden Grundstücken dienen der Ausführung und Instandhaltung eines Wasserbaues und finden daher grundsätzlich im § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 eine Rechtsgrundlage. Im Streitfall ist die Durchsetzung dieser Verpflichtung durch Bescheid der Verwaltungsbehörde gewährleistet. Keinesfalls wird der Unternehmer des Wasserbauvorhabens in solchen Fällen als "technisches Hilfsorgan" der Behörde tätig. Aber selbst wenn § 72 Abs. 1 WRG 1959 nicht zur Durchführung aller nach den Auflagen 23 und 37 des angefochtenen Bescheides erforderlichen Maßnahmen ausreichen sollte, wäre die Vorschreibung dieser Auflagen nicht unzulässig. Dies folgt aus dem Wesen einer wasserrechtlichen Bewilligung und der mit ihr verbundenen Auflagen. Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Macht der vom Verwaltungsakt Begünstigte von seiner Bewilligung Gebrauch, dann hat er auch die mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflagen zu erfüllen. Es ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen, daß die Erfüllung der Auflagen von vornherein objektiv unmöglich wäre. Es wäre daher Sache der beschwerdeführenden Partei, für die objektiv mögliche Erfüllung dieser Auflage zu sorgen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf er von der Bewilligung keinen Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch schon wiederholt ausgesprochen, daß es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage unbeachtlich ist, ob ihrer Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1985, Zl. 83/04/0130, und vom 19. September 1989, Zl. 86/04/0068).

2.5. Auflage 58:

Diese Auflage, die von der beschwerdeführenden Partei zur Gänze bekämpft wird, lautet:

"Es ist innerhalb von 6 Monaten ein Versuchsprogramm auszuarbeiten und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, mit dem diejenige Methode ermittelt werden soll, mit der die Bewirtschaftung des Grundwassers im Prater aus den Oberflächengewässern bestmöglich und nachhaltig gewährleistet werden kann. Die zur Aufrechterhaltung der Grundwasserwegigkeit notwendigen Maßnahmen sowie die erforderlichen Kontrollen und Wartungsmaßnahmen der Dotationsanlagen im Prater sind in der zu erstellenden Betriebsvorschrift darzulegen."

2.6. Die beschwerdeführende Partei bringt gegen diese Auflage vor, das Versuchsprogramm beziehe sich auf eine von Fachleuten als anstrebenswert erachtete Anhebung des Grundwasserspiegels im Prater zur Wiederherstellung des im Schwinden begriffenen Aucharakters. Es betreffe dies eine Verbesserung bestehender Zustände, für die aber nicht die beschwerdeführende Partei in Pflicht genommen werden könne, da der Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 nicht darauf gerichtet sei, den Bewilligungswerber aus Anlaß eines Wasserbauvorhabens zu Maßnahmen zum Zwecke der Verbesserung nicht projektsbedingter Naturzustände zu verhalten.

2.7. Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift entgegen, die beschwerdeführende Partei übersehe bei ihrer Argumentation, daß die Dotation des Praters mittels vier Einzelbrunnen, die jeweils paarweise über eine gemeinsame Förderleitung in das Mauthnerwasser und in das Heustadelwasser förderten, einen Teil des eingereichten Projektes darstelle und somit von der belangten Behörde zu behandelnder Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die geplanten Versickerungsbecken bildeten einen wesentlichen Bestandteil des Grundwasserbewirtschaftungssystems. Mit der über diese Becken im Bereich der Pratergewässer infiltrierten Wassermenge solle projektsgemäß eine Grundwasseranreicherung im Rahmen der Grundwasserbewirtschaftung erreicht werden. Darüber hinaus diene diese Maßnahme dazu, eine Verbesserung der grundwasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der Praterauen entsprechend den Zielsetzungen des generellen Projektes zu erzielen. Das von der beschwerdeführenden Partei zu erstellende Versuchsprogramm diene daher insbesondere der Feststellung, ob, in welchem Ausmaß und unter welchem Aufwand die Pratergewässer für eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung herangezogen werden könnten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse könnten sinnvollerweise auch für die über die Grundwasserbewirtschaftung hinausgehende Dotation des Praters herangezogen werden.

2.8. Diese Ausführungen in der Gegenschrift stehen in Übereinstimmung mit der Begründung, die die belangte Behörde für die Auflage 58 im angefochtenen Bescheid gegeben hat. Danach ist im Hinblick auf die angestrebte Anhebung des Grundwasserspiegels im Prater zusätzlich zu den vorgesehenen Dotationsbrunnen eine direkte Dotation der Oberflächengewässer im Prater (Mauthnerwasser und Heustadelwasser) vorgesehen. Voraussetzung für die Dotation über die genannten Oberflächengewässer ist eine ausreichende Interaktion zwischen den Pratergewässern und dem Grundwasser. Um diese auf Dauer sicherstellen zu können, sind nicht näher genannte Maßnahmen an den Gewässersohlen vorgesehen. Ob diese Maßnahmen ausreichen, den erforderlichen Austausch von Oberflächen- und Grundwasser zu gewährleisten, kann derzeit nicht mit entsprechender Sicherheit abgeschätzt werden und es bedarf umfangreicher Versuche in der Natur. Dies ist der Grund für die Vorschreibung der Auflage 58.

Damit hat die belangte Behörde ausreichend die Notwendigkeit der Auflage 58 begründet. Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, mit der Auflage 58 werde ihr eine mit dem Projekt nicht im Zusammenhang stehende Verpflichtung auferlegt, geht ins Leere, da eine Dotation des Praters im Projekt vorgesehen ist und die Auflage 58 im Zusammenhang mit der Verwirlichung dieses Projektteiles erforderlich ist.

2.9. Auflage 38:

Die Auflage lautet:

"Das Dotationssystem und dessen Wirksamkeit (Erreichen des Bewirtschaftungszieles) sind auf Konsensdauer sicherzustellen. Dafür sind alle erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zu treffen. Es ist bis 6 Monate nach Bescheiderlassung ein Konzept auszuarbeiten, wie die Brunnenanlagen, die Entnahme- und die Versickerungsbereiche sowie die Ersatzstandorte auf Konsensdauer geschützt werden können (Regelungen hinsichtlich Bebauung und Einbauten mit der Stadt Wien und den ÖBB, Einbindung in den Informationsfluß udgl.) und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."

2.10. Die beschwerdeführende Partei bekämpft den letzten Satz dieser Auflage, der ihr die Ausarbeitung eines Konzeptes vorschreibt. Sie bringt vor, dieser Auflagenteil entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Vorgänge wie der Wiener Bebaungsplan und Maßnahmen des Eisenbahnbaues der ÖBB entzögen sich dem Einfluß der beschwerdeführenden Partei und es biete "das Normenwerk der Rechtstaatlichkeit" hinreichend Gewähr für die künftige Bedachtnahme auf die im WRG 1959 begründeten öffentlichen Interessen. Die Beschlußfassung über Bebauungspläne sei Aufgabe des Gemeinderates; die beschwerdeführende Partei könne nichts anderes tun als während der vierwöchigen öffentlichen Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben und bei Bauführungen des Eisenbahnbaues sei die beschwerdeführende Partei auf die Geltendmachung allfälliger subjektiver Rechte beschränkt.

2.11. Ein Bescheidspruch - einschließlich der in ihm enthaltenen Auflagen - muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem im Bescheidspruch enthaltenen Auftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Zwangsvollstreckung deutlich abgegrenzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0147, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Diesen Erfordernissen entspricht Auflage 38 nicht. Der Auflage ist nicht ausreichend zu entnehmen, wovor die Brunnenanlagen, die Entnahme- und die Versickerungsbereiche sowie die Ersatzstandorte geschützt werden sollen und durch welche Maßnahmen dieser Schutz bewirkt werden soll. Der erläuternde Klammerausdruck "Regelungen hinsichtlich Bebauung und Einbauten mit der Stadt Wien und den ÖBB, Einbindung in den Informationsfluß und dgl." ist zu vage, um einen Maßstab dafür abzugeben, ob ein allenfalls von der beschwerdeführenden Partei ausgearbeitetes Konzept dem Auftrag entspricht oder nicht. Die Auflage ist auch nicht an Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides konkretisierbar, da für diese Auflage eine Begründung fehlt. Wenngleich nicht zu übersehen ist, daß bei einem Projekt von der Dimension und den Auswirkungen des Kraftwerkes Freudenau Auflagen nicht bis ins letzte Detail präzisiert werden können, müssen Auflagen doch soweit konkretisiert werden, daß der Bescheidadressat eindeutig erkennen kann, was von ihm gefordert ist und daß anhand der Auflage eindeutig beurteilt werden kann, ob ein zur Verwirklichung der Auflage gesetztes Verhalten der Auflage auch entspricht. Dies ist aber bei Auflage 38 nicht der Fall. So ist an Hand der Auflage beispielsweise nicht beurteilbar, welche "Regelungen" sich die Behörde vorstellt und ob demnach eine Regelung, welche lediglich eine Information über geplante Bauten enthält, der Auflage entspricht; dies insbesondere auch deshalb, weil das Ziel der Auflage, nämlich der Schutz vor Gefahren, nicht ausreichend deutlich offengelegt wird.

Die mangelnde Bestimmtheit der Auflage in Verbindung mit dem Mangel einer Begründung läßt auch eine Beurteilung der Frage, ob eine solche Auflage überhaupt zulässig ist, nicht zu.

2.12. Auflage 55:

Auflage 55 lautet:

"Die Ermittlung und Darstellung des im Projektsgebiet vorhandenen Grundwasserdargebotes ist zu überarbeiten. Ein Vorschlag, wie die Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse dargestellt werden sollen, ist bis Ende Oktober 1994 vorzulegen. Die Ergebnisse sind bis Ende 1994 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen und der Stadt Wien zur Kenntnis zu bringen. Auf der Grundlage des vorhandenen natürlichen Grundwasserdargebotes ist darzulegen, wie zukünftige Konsense bzw. Konsenserweiterungen durch zusätzliche Verteilung von Dotationswasser (räumlich und mengenmäßig) sichergestellt werden können. Diese Regelungen sind in die Betriebsvorschrift aufzunehmen."

2.13. Die beschwerdeführende Partei bekämpft den letzten Satz dieser Auflage mit der Begründung, künftige Konsense oder Konsenserweiterungen irgendwelcher Konsenswerber seien keine bestehenden Rechte und als rechtliches Nichts keinem Sicherstellungsanspruch zugänglich. Durch die bewilligte Wassernutzung dürften bestehende Zustände - u.a. das vorhandene natürliche Grundwasserdargebot - quantitativ nicht verschlechtert werden. Diesem Erfordernis werde durch das projektsgemäße Dotationssystem entsprochen. Der beschwerdeführenden Partei könne aber nicht aufgetragen werden, eine Darstellung vorzulegen, wie durch eine ihr nicht obliegende Vermehrung des Grundwasserdargebotes irgendwelchen mit Grundwasserentnahmen verbundenen Projektsabsichten Rechnung getragen werden könne. Es hätten sich auch spätere Konsenswerber an die gegebenen Möglichkeiten des Grundwasserdargebotes zu halten. Es bestehe keine Vorschrift, daß der beschwerdeführenden Partei die Verpflichtung auferlegt werden könne, für projektsfremde Interessen, von welchen nicht einmal vorhergesagt werden könne, ob sie einer wünschenswerten wasserwirtschaftlichen Entwicklung entsprächen, erweiterte Nutzungsmöglichkeiten zu erschließen.

2.14. Bedeutung und Inhalt der Auflage 55 sind unklar. Die beschwerdeführende Partei deutet die Auflage als Verpflichtung zur Vermehrung des Grundwasserdargebotes; die belangte Behörde bestreitet dies in der Gegenschrift. Welche der beiden Auffassungen zutrifft, ist auf Grund der Formulierung der Auflage nicht eindeutig zu entscheiden. Hiezu kommt, daß nicht ersichtlich ist, wie die beschwerdeführende Partei auf künftige, ihr noch gar nicht bekannte Konsense oder Konsenserweiterungen - gemeint sind offenbar:

Konsenserweiterungen anderer Personen - Bedacht nehmen könnte. Eine solche Auflage findet im Gesetz keine Deckung. Wenn die belangte Behörde mit dieser Auflage aber - wie sie in der Gegenschrift ausführt - das vorhandene natürliche Wasserdargebot sichern wollte, und zwar nicht nur in Summe, sondern auch in bezug auf seine räumliche und mengenmäßige Verteilung, um eine Beeinträchtigung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu vermeiden, dann hätte sie dies auch so zu formulieren und die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Auflage entsprechend zu begründen gehabt. In der vorliegenden Form ist die Auflage nicht gesetzeskonform.

Die Auflage erweist sich im übrigen auch deshalb als rechtswidrig, weil sie Unmögliches anordnet. Der angefochtene Bescheid stammt vom 10. August 1995, die Auflage ordnet an, daß bis Ende Oktober 1994 ein Vorschlag über die Durchführung von Untersuchungen und bis Ende 1994 die Ergebnisse vorzulegen sind. Damit wurden der beschwerdeführenden Partei Fristen gesetzt, die sie nicht einhalten konnte, weil sie bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen waren.

2.15. Auflagen 79 und 87:

Die Auflagen, die von der beschwerdeführenden Partei zur Gänze bekämpft werden, haben folgenden Wortlaut:

"79. Das gesamte Qualitätsüberwachungssystem hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. In der Betriebsvorschrift ist darzulegen, wie durch regelmäßige Adaptierung bzw. Austausch der Meßsysteme diesem Anspruch gerecht werden kann.

87. Im Hinblick auf die in Zukunft erforderliche Anpassung und Erneuerung des zu implementierenden Überwachungssystems ist die Möglichkeit, Biomonitoring oder Testfiltersysteme zur Kontrolle der Wasserqualität einzusetzen, intensiv zu verfolgen."

2.16. Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, diese beiden zusammenhängenden Auflagen entsprächen nicht dem Gesetz; abzustellen sei auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

2.17. Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift den Standpunkt, es sei zulässig, in einem derart sensiblen, weil dicht besiedelten und mit zahlreichen Wasserentnahmen ausgestatteten Gebiet u.a. auch angesichts der Bestanddauer des Vorhabens die jeweils unter dem Gesichtspunkt des Standes der Technik bestmögliche Kontrolle und in weiterer Folge Gewährleistung der Wasserqualität vorzuschreiben.

2.18. Das WRG 1959 erwähnt den Stand der Technik an mehreren Stellen. Im Beschwerdefall ist zunächst die Bestimmung des § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 von Bedeutung. Nach dieser Bestimmung hat die Wasserrechtsbehörde im Zuge der vorläufigen Überprüfung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß auch die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Da der Begriff der Anlage sämtliche Bestandteile des Wasserbauvorhabens umfaßt, gilt das Gebot der Übereinstimmung mit dem Stand der Technik auch für Anlagenteile, deren Errichtung durch Auflagen vorgeschrieben wird.

Der Stand der Technik ist ein Sachverhaltselement, das die Behörde festzustellen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ihrer Entscheidung die bei Erlassung des Bescheides bestehende Sachlage zugrundezulegen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 413 angeführte Rechtsprechung). Eine Abweichung von der Regel, daß der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist, ist dem WRG 1959 in dem für den Beschwerdefall relevanten Zusammenhang nicht zu entnehmen. Ob § 33b Abs. 2 WRG 1959 eine solche Abweichung enthält, wie die beschwerdeführende Partei meint, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, da diese Bestimmung hier nicht anzuwenden ist.

Nach § 12a WRG 1959 ist der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Aus dieser Definition und der u.a. aus § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 abzuleitenden Anordnung, daß wasserrechtliche Bewilligungen nur für den Stand der Technik entsprechende Anlagen erteilt werden dürfen, folgt, daß die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet sind, jene Funktionen zu erfüllen, denen sie dienen, also insbesondere einen dem WRG 1959 entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten. Für den Fall, daß sich nachträglich herausstellt, daß die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind, eröffnet § 21a Abs. 1 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Auch aus dem Umstand, daß der bei der Bewilligung eines Wasserbauvorhabens vorzuschreibende Stand der Technik ohnehin so geartet sein muß, daß er dem Schutz öffentlicher Interessen ausreichend Rechnung trägt, und der Tatsache, daß das WRG 1959 für den Fall, daß sich nachträglich die Unzulänglichkeit dieses Schutzes herausstellt, ein Nachbessern ermöglicht, ergibt sich ebenfalls die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einer Auflage auf den jeweiligen Stand der Technik. Die zusammenhängenden Auflagen 79 und 87 sind daher inhaltlich rechtswidrig.

2.19. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die beschwerdeführende Partei hat nur einzelne Auflagen bzw. Teile von Auflagen angefochten. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, bilden die Auflagen mit dem Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides eine untrennbare Einheit. Eine Anfechtung der Auflagen allein ist daher nicht möglich; von der Anfechtung ist vielmehr der gesamte Bescheid erfaßt, was zur Folge hat, daß die Rechtswidrigkeit eines Teiles der Auflagen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.

2.20. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerde war nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, weshalb auch Stempelgebühren nur für zwei Ausfertigungen zuerkannt werden konnten. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAuslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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