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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §1Rechtssatz
Ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision, etwa um allenfalls Schadenersatz im Wege eines Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch das angefochtene Erkenntnis fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (vgl. VwGH 21.8.2014, 2012/11/0103).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170012.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022