RS Vwgh 2022/8/2 Ra 2022/04/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0026 E 29. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - ist grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040046.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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