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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0026 E 29. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - ist grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040046.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022