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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Im Falle einer "Nichtzahlung" schuldet der Käufer - anders als bei Fällen einer "Annullierung", "Auflösung" oder "Rückgängigmachung" - weiterhin den vereinbarten Preis, dem Verkäufer steht grundsätzlich immer noch seine Forderung zu, die er vor Gericht geltend machen kann. Damit liegt bei (bloßer) Nichtzahlung eine Unsicherheit darüber vor, ob sie endgültig ist (vgl. z.B. EuGH 3.7.2019, "UniCredit Leasing", C-242/18, Rn. 55 f). Dieser Unsicherheit kann dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Steuerpflichtigen das Recht auf Minderung der Besteuerungsgrundlage so lange vorenthalten wird, wie die Forderung nicht endgültig uneinbringlich ist. Dieser Unsicherheit kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Minderung zuerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld darlegt, aber die Besteuerungsgrundlage heraufgesetzt werden kann, wenn die Zahlung dennoch erfolgen sollte. Eine solche Ausgestaltung ist weniger belastend für den Steuerpflichtigen, der die Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer sicherstellt, indem er sie für Rechnung des Staates einzieht (vgl. neuerlich EuGH "UniCredit Leasing", Rn. 62; 15.10.2020, E [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, Rn. 48; 11.11.2021, Elvospol, C-398/20, Rn. 30).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0242 UniCredit Leasing VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130070.L05Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022