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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §173 Abs1Rechtssatz
Es steht im Ermessen des BFG, ob eine Aussage des Zeugen schriftlich eingeholt wird. Kommt es im Hinblick auf die Klärung einer strittigen Sachfrage auf den persönlichen Eindruck vom Zeugen an, wird eine persönliche Befragung des Zeugen erforderlich sein; soll hingegen der Zeuge seine Angaben insbesondere aus ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen schöpfen, wird eine schriftliche Befragung in Frage kommen (vgl. z.B. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130070.L02Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022