RS Vwgh 2022/8/4 Ra 2022/13/0070

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Veröffentlicht am 04.08.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3
BAO §269 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0006 E 15. Mai 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen (vgl. neuerlich VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130070.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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