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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0006 E 15. Mai 2019 RS 3Stammrechtssatz
Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen (vgl. neuerlich VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130070.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022