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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Durch die Kundmachung des VwG Wien nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 13. August 2020 betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen, VGW - ORG 468/2020-1, wurde die Revisionsfrist nicht - und zwar auch nicht faktisch - verkürzt. So ist die Amtsstundenregelung beispielsweise bei einer Einbringung im Wege eines Zustelldienstes im Sinn des § 2 Z 7 Zustellgesetz - also etwa bei postalischer Einbringung - nicht maßgeblich, weil es nach § 33 Abs. 3 AVG diesfalls auf die Übergabe an den Zustelldienst ankommt. Eine Verpflichtung zur Einbringung von Revisionen per E-Mail (oder zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) besteht vor dem VwG Wien nicht. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Effektivität durch die zugrunde liegenden Regelungen beeinträchtigt wäre (vgl. dazu näher VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0116, 0119, 0120).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030179.L02Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022