RS Vwgh 2022/8/8 Ra 2022/02/0070

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Veröffentlicht am 08.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3
ASchG 1994 §130 Abs5
BArbSchV 1994 §87 Abs3
VStG §51 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §42
VwRallg

Rechtssatz

Nach der zu § 51 Abs. 6 VStG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert ist, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu beantragen und sie davon Gebrauch macht (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/09/0012). Wurde sowohl vom Beschuldigten als auch von der Amtspartei Berufung im Verwaltungsstrafverfahren erhoben, widerspricht daher die Verhängung einer höheren Strafe nicht dem Grundsatz der reformatio in peius (vgl. VwGH 29.11.2000, 98/09/0031). Da § 42 VwGVG 2014 der aufgehobenen Bestimmung des § 51 Abs. 6 VStG entspricht, sind diese Grundsätze übertragbar (vgl. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020070.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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