RS Vwgh 2022/8/9 Ra 2019/05/0115

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Veröffentlicht am 09.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Ein Bescheid ist rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, wenn ein antragsbedürftiger Bescheid von der Behörde erster Instanz ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrages erlassen wurde. In diesem Fall hat die Unterinstanz eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, das heißt eine Entscheidung getroffen, die von vornherein unzulässig war, weshalb von der Berufungsbehörde - um den rechtmäßigen Zustand herzustellen - eine kassatorische Sachentscheidung zu fällen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050115.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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