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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Ein Bescheid ist rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, wenn ein antragsbedürftiger Bescheid von der Behörde erster Instanz ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrages erlassen wurde. In diesem Fall hat die Unterinstanz eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, das heißt eine Entscheidung getroffen, die von vornherein unzulässig war, weshalb von der Berufungsbehörde - um den rechtmäßigen Zustand herzustellen - eine kassatorische Sachentscheidung zu fällen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050115.L02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022