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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Fahrzeug ist vor dem Schutzweg dann anzuhalten, wenn ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung der beabsichtigten Straßenüberquerung durch ein sich näherndes Fahrzeug gehindert oder gefährdet würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020142.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022