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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §46a Abs4Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Fremden während eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG 1997 eine Karte für Geduldete auszustellen war. Angesichts der - nach Einbringung der Revision erfolgten - Abschiebung des Fremden lagen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a FrPolG 2005 aber schon in Ermangelung eines Aufenthalts im Inland nicht mehr vor, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210124.L02Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022