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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.1.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210321.L04Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022