RS Vwgh 2022/8/16 Ra 2020/21/0321

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Veröffentlicht am 16.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
MRK Art8 Abs2
StGB §207a
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.1.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210321.L04

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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