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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2Rechtssatz
Die zweite Alternative des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 setzt schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210185.L06Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022