RS Vwgh 2022/8/16 Ra 2020/21/0185

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Veröffentlicht am 16.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die zweite Alternative des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 setzt schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210185.L06

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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