RS Vwgh 2022/8/16 Ra 2020/21/0185

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Veröffentlicht am 16.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §56
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 durch das BVwG hat konstitutive Wirkung (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205). Ist nun das Erkenntnis in diesem Sinn zu verstehen, dass die Wirkungen der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG eintreten sollen, aber die Gültigkeitsdauer erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Karte enden soll, käme dem Aufenthaltstitel - in gesetzwidriger Weise - eine längere Gültigkeit als ein Jahr zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit längerer Gültigkeit als gesetzlich vorgesehen kann die Fremde aber nicht in Rechten verletzen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210185.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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