Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dem Nachbarn stehen auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des VfGH und des VwGH. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist (vgl. VwGH 30.1.2014, 2010/05/0154, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060006.L02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022