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L82000 BauordnungNorm
BauRallgBeachte
Rechtssatz
Ein Um- oder Zubau eines Gebäudes setzt ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraus (vgl. VwGH 4.3.2008, 2006/05/0139, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides (nunmehr: des Erkenntnisses des VwG) und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid (das angefochtene Erkenntnis) von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die Rückwirkung der Aufhebung der Baubewilligung durch den VwGH (§ 42 Abs. 3 VwGG) hat zur Folge, dass dem die Änderung bewilligenden Bescheid bzw. Erkenntnis nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird (vgl. grundlegend VwGH 30.6.1994, 91/06/0174; 15.9.1994, 94/06/0101, jeweils mwN). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren betreffend die Erteilung der Stammbewilligung weiterhin anhängig und eine Entscheidung in der Sache möglich ist (vgl. etwa VwGH 20.9.2005, 2004/05/0281).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060006.L01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022