RS Vwgh 2022/8/22 Ra 2020/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §57 Abs1
BauG Stmk 1995 §57 Abs2
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0040
Ra 2021/06/0033

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht gemäß § 57 Abs. 2 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 13/2011 immer nur ein Recht zu, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das im Baurecht verankerte Mitspracherecht bezieht sich daher nur auf die für die Entsorgung der genannten Wässer erforderlichen Anlagen und allfällige von ihnen ausgehende unzumutbare Belästigungen. Hinsichtlich der (abstrakten) Einhaltung der in § 57 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 angeordneten Vorsorge des Sammelns und Beseitigens der Abwässer und Niederschlagswässer hat der Nachbar in den über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kein Mitspracherecht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060039.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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