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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Dem Nachbarn steht gemäß § 57 Abs. 2 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 13/2011 immer nur ein Recht zu, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das im Baurecht verankerte Mitspracherecht bezieht sich daher nur auf die für die Entsorgung der genannten Wässer erforderlichen Anlagen und allfällige von ihnen ausgehende unzumutbare Belästigungen. Hinsichtlich der (abstrakten) Einhaltung der in § 57 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 angeordneten Vorsorge des Sammelns und Beseitigens der Abwässer und Niederschlagswässer hat der Nachbar in den über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kein Mitspracherecht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060039.L02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022