TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/25 95/06/0074

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Tir 1989 §22 Abs5;
Satzung Strasseninteressentschaft Ellmau Lechenweg 1987 §3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des J in E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Februar 1995, Zl. IIb1-L-2114/1-1995, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages gemäß § 22 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister; 2. Straßeninteressentschaft L, vertreten durch den Obmann P in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 25. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer, den Beitragsanteil der Liegenschaft "Grub" im Rahmen der Straßeninteressentschaft L anläßlich der Baumaßnahme "Errichtung einer allseits umschlossenen Terrasse mit Überdachung" auf dem Grundstück Nr. 1330/1, KG E, von bisher 27,47 Anteilen auf 45,25 Anteile zu erhöhen. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom 20. Jänner 1993 entsprochen und der Beitragsanteil des Beschwerdeführers von bisher 27,47 Anteilen um

17,78 Anteile auf 45,25 Anteile erhöht.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1993 stellte der Obmann der Zweitmitbeteiligten an den Bürgermeister der erstmitbeteiligten Partei den Antrag gemäß § 23 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz 1989, bescheidmäßig den nachzuzahlenden Beitrag für die Kosten des Baues der Interessentschaftsstraße festzusetzen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufstellung über die Berechnung des zusätzlichen Beitrages übermittelt, die mit der später erfolgten bescheidmäßigen Vorschreibung übereinstimmt. Dazu nahm der Beschwerdeführer lediglich in der Weise Stellung, daß er darauf hinwies, die teilweise überdachte Terrasse bestehe bereits seit vielen Jahren. Sie werde von den Gästen des Beschwerdeführers auch immer schon benützt. Sie sei nur geringfügig vergrößert worden. Der Sinn der Baumaßnahme sei nicht eine Vergrößerung seiner Kapazität gewesen. Sie sollte vielmehr die Gäste vor direkter Sonneneinstrahlung bzw. Wind schützen. Im Winter oder bei Regen im Sommer könne die Terrasse nach wie vor nicht benützt werden. Es handle sich nur um eine Teilüberdachung. Der Mittelteil bzw. der Zugang zu Schank und Küche seien nach wie vor im Freien. Es erscheine daher die angeführte Berechnung als zu hoch.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom 12. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer für die Errichtung einer allseits umschlossenen Terrasse mit Teilüberdachung auf seinem Objekt G auf Gp. 1330/1 in der Höhe von S 116.185,20 als zusätzlicher Beitrag zu den Kosten des Baues der Interessentschaftsstraße vorgeschrieben. Dabei wurde u. a. - soweit es für den Beschwerdefall relevant ist - der Bauaufwand aus den Jahren 1963 bis 1967 mit S 576.055,-- angenommen, wovon nach Abzug des Landesbeitrages und des Gemeindebeitrages ein Betrag in Höhe von S 115.418,-- verblieb. Dieser Betrag wurde zum einen gemäß "Aufwertung lt. Amt der Tiroler Landesregierung bis 14.07.1976 um 171,2 %" um S 197.595,62 und weiters gemäß "Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex 1976 (103,5/186,6) = 80,3 %" um S 251.349,93 erhöht. Anteilige Asphaltierungskosten wurden ohne Aufwertung für die Jahre 1968, 1973, 1981 und 1982 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, es sei grundsätzlich vereinbart worden, daß für die Erbauer der Interessentschaftsstraße - wie der Beschwerdeführer - für allfällige Neubauten keine Nachverrrechnung erfolgen würde. Weiters wurde u.a. geltend gemacht, daß die Aufwertung der Grundbaukosten im Hinblick darauf in Zweifel gezogen werden müsse, ob hier - wenn überhaupt zulässig - der richtige Index herangezogen worden sei.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Partei vom 20. Juli 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der Berufungsbescheid enthält zwar eine eingehende Begründung zu den vom Beschwerdeführer in der Berufung grundsätzlich vorgetragenen Bedenken, aber keine Begründung dazu, ob die vorgenommene Aufwertung der Grundbaukosten gesetzmäßig erfolgt sei.

In der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde in bezug auf die Aufwertung der Baukosten folgendes eingewendet: Wenn man von einem Betrag von S 115.418,-- ausgehe und das Jahr 1966 zugrundelege, so betrage der Verbraucherpreisindex für November des Jahres 1993 gemäß der Tiroler Gemeindezeitung 334,5 Punkte, wenn die Basis 1966 mit 100 Punkten angenommen werde. Das würde bei dem genannten Ausgangsbetrag eine Summe von S 386.074,--, und nicht, wie im Bescheid von S 564.363,55 ergeben. Eine Aufwertung eines Grundstückes nach dem Verbraucherpreisindex sei überhaupt nicht zulässig und finde auch bei keinem Schätzungsgutachten oder normalen Zivil- oder Gerichtsverfahren Anwendung, da ein Grundpreis ertrags- und konjunkturabhängig sei und z.B. in den letzten Jahren in E keinerlei Erhöhung stattgefunden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit dem bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Partei seien u.a. die Beitragsanteile für den Beschwerdeführer aufgrund wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgeblich seien, nach § 22 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz neu festgesetzt worden. In der Vorstellung trage der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß seine Beitragsanteile zu hoch bemessen wären und wesentlich ermäßigt werden müßten. Als Beweis habe er lediglich ein Protokoll vom 11. November 1985 vorgelegt, das nicht einmal unterzeichnet sei. Eine in der Vorstellung angeführte Beilage, nämlich der Seite 16 der Tiroler Gemeindezeitung, sei ebenfalls nicht vorhanden. Es sei aktenkundig, daß der Beschwerdeführer sich mit der Neufestsetzung von 45,25 Beitragsanteilen ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei ihm gemäß § 37 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht. Die belangte Behörde habe das sachliche und rechnerische Zustandekommen des neuen Beitragsanteiles überprüft. Diese Festsetzung des Beitragsanteiles mit 45,25 Beitragsanteilen sei schlüssig und in sich widerspruchsfrei nachvollziehbar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat, wie die erstmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 (im folgenden: StrG), sind die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind, wenn eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet wird, die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde gemäß § 22 Abs. 5 StrG auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe diese zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte. Gemäß § 23 Abs. 5 StrG hat die Behörde auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

Die Satzung der Zweitmitbeteiligten - genehmigt mit Bescheid der erstmitbeteiligten Partei vom 17. Mai 1987 - wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom 3. Juni 1992 in geänderter Form genehmigt und enthält folgende, für den Beschwerdefall bedeutsame Regelungen:

Gemäß § 3 Z. 2 dieser Satzung sind die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen. Die Beitragsanteile sind entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b StrG entsprechend Bedacht zu nehmen. Gemäß § 3 Z. 3 dieser Satzung ergibt sich die Beitragshöhe nach der Formel:

Kostenaufwand x Beitragsanteil

Gesamtanteile.

Der Kostenaufwand für die Herstellung der Weganlage (nur Grundbau-, Grundablösekosten) ist für nachträglich in die Straßeninteressentschaft einbezogene Interessenten den inzwischen veränderten Wertverhältnissen anzupassen (Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex). Erstmalige Asphaltierungskosten gelten auch als Herstellungskosten, werden jedoch nicht aufgewertet, weil der Asphalt der Abnützung unterliegt. Zu den Herstellungskosten zählen u.a. auch die Aufwendungen für Wegverbreiterungen, Verbesserungen des Unterbaues oder Trassenänderungen. Wird aufgrund einer nachträglich geänderten Bemessungsgrundlage der Beitragsanteil eines Interessenten erhöht, hat dieser einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten (ebenfalls mit Wertanpassung).

Der Beschwerdeführer macht insbesondere deshalb schwerwiegende Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend, weil er nur die Frage der Festsetzung der Beitragsanteile behandelt, bei dem bekämpften Berufungsbescheid aber zusätzliche Beiträge (und nicht Beitragsanteile) festgelegt worden seien. Auf die in der Vorstellung zur Festsetzung dieser zusätzlichen Beiträge erhobenen Einwendungen gehe der angefochtene Bescheid überhaupt nicht ein. Die Berechnung des zusätzlichen Beitrages zu den Kosten des Baues der Interessentenstraße entspreche zudem nicht dem § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 StrG. Gemäß § 22 Abs. 5 leg. cit. ergebe sich die Höhe des zusätzlichen Beitrages aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte. Die belangte Behörde habe jene Berechnung als richtig anerkannt, die den Bescheiden der Gemeindebehörden zugrundegelegen sei. Bei dieser Berechnung seien Fehler unterlaufen. Wenn man in bezug auf den Bauaufwand 1963 bis 1967 - wie die belangte Behörde - von S 115.418,-- an ursprünglichen Kosten ausgehe und den Verbraucherpreisindex 1966 heranziehe, so ergebe sich für November 1993 eine Aufwertung von 334,5 Punkten. Damit ergebe sich eine Gesamtaufwertung des Bauaufwandes bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz auf S 386.074,-- und nicht, wie in den Bescheiden der Unterinstanzen ausgeführt, auf S 564.363,55. Die rechnerische Indexaufwertung sei nicht nur unrichtig, sondern beruhe auf Grundlagen, die sich nicht aus dem Gesetz ergäben. Sofern nämlich eine "Aufwertung laut Amt der Tiroler Landesregierung bis 14.7.1976", die vom Beschwerdeführer angefochten worden sei, als Bemessungsgrundlage herangezogen werde, finde sich dafür keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei von der belangten Behörde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers dazu nicht eingegangen worden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie vom Beschwerdeführer richtig ins Treffen geführt wird, ergibt sich die Höhe eines zusätzlichen Beitrages aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte. Gemäß § 3 Z. 3 der angeführten Satzung ist ein derartiger zusätzlicher Beitrag mit Wertanpassung entsprechend der Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex zu berechnen. Aus dem angefochtenen Bescheid - wie auch aus den vorangegangenen Bescheiden - ergibt sich nun nicht, ob überhaupt auf der Basis des Verbraucherpreisindex und bejahendenfalls auf der Basis welchen Verbraucherpreisindex der in den Jahren 1963-1967 offensichtlich angefallende Bauaufwand jeweils ermittelt worden ist und § 3 Z. 3 der Satzung auf die Aufwertung gemäß Verbraucherpreisindex abstellt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Beweis dafür, daß seit dem Verbraucherpreisindex im Jahre 1966 eine Aufwertung von 334,5 Punkten bis zum November 1993 stattgefunden hat, der Vorstellung nicht angeschlossen hatte, rechtfertigt es nicht, daß die belangte Behörde auf diesen Einwand betreffend die vorgenommene Aufwertung des in Rechnung gestellten Bauaufwandes in keiner Weise eingegangen ist. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Den im § 60 AVG aufgestellten Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid in bezug auf die Einwendungen betreffend die Festlegung des zusätzlichen Beitrages nicht gerecht. Der angefochtene Bescheid behandelt vielmehr die Frage der gesetzmäßigen Festsetzung des zusätzlichen Beitrages überhaupt nicht, sondern bezieht sich nur auf die Festsetzung der Beitragsanteile, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens war.

Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er rügt, daß gemäß § 3 der Satzung die Einhebung eines zusätzlichen Beitrages insofern begrenzt sei, als er nur den Kostenaufwand für die Herstellung der Weganlage (Grundbau- und Grundablösekosten) betreffe. Die ERSTMALIGEN Asphaltierungskosten stellten nach dieser Bestimmung auch Herstellungskosten dar. Danach war es unzulässig, auch die Asphaltierungskosten 1973, 1981 und 1982 mit in die Berechnung einzubeziehen.

Da die belangte Behörde die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten nicht aufgegriffen sondern die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Beschwerde lediglich in dreifacher Ausfertigung einzubringen und als Beilagen nur der angefochtene Bescheid in einfacher Ausfertigung erforderlich war.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060074.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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