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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde
1) der V S, 2) des A S und 3) des F F, alle in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 1995, Zl. Ve1-550-2216/1-2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. A in S, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Baugesuch vom 16. Mai 1994 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) bei der mitbeteiligten Gemeinde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mistlege und Jauchengrube im Bereich seines landwirtschaftlichen Anwesens; der Bauplatz ist als "landwirtschaftliches Mischgebiet" gewidmet. Noch vor der Bauverhandlung wurde von der Baubehörde bei der zuständigen Fachabteilung der belangten Behörde ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die Geruchsemissionen der geplanten Düngersammelanlage und des Vorplatzes das für solche Anlagen übliche Ausmaß übersteigen würden oder nicht. In diesem Gutachten vom 30. Juni 1994 heißt es, der Raum- und Flächenbedarf derartiger Anlagen richte sich nach dem Düngeranfall und der Düngerart und solle für eine Lagerungsdauer von mindestens sechs Monaten "in dieser Gegend im Regelfall" bemessen sein. Die bestehende Miststätte sei arbeitswirtschaftlich sehr unpraktisch und werde nun an die Grundgrenze verlegt, damit sie verkehrserschlossen und leicht zugänglich sei, aber auch "öffentliche und nachbarrechtliche Belange und Interessen dadurch nicht verletzt werden". Die Erfassung und Lagerung des Stalldüngers habe so zu erfolgen, daß weder in der Zuleitung noch in der Sammelanlage Undichtheiten entstünden, damit keine Verunreinigungen offener Wassergerinne oder des Grundwassers erfolgen könnten. Die von den Stalltieren ausgeschiedenen Stoffe würden nach Großvieheinheiten (GVE) bemessen, wobei eine GVE 500 kg Lebendgewicht entsprächen. Vorliegendenfalls sei von insgesamt
3.350 kg Lebendgewicht auszugehen (wird näher ausgeführt), was 6,5 GVE oder abgerundet 6 GVE entspräche. Bei sechsmonatiger Lagerzeit falle pro GVE 6 m3 Festmist und 4 m3 Jauche an. Im gegenständlichen Fall ergebe dies 36 m3 Festmist und 24 m3 Jauche. Aufgrund der vorgelegten Planung reiche die Düngerstätte leicht aus, den anfallenden Mist sechs Monate lang lagern zu können. Die zweiseitig angeordneten Einfassungen der Miststätte seien als Betonwände auszuführen. Das Mistwasser und das Niederschlagswasser seien über einen Absetzschacht und eine Rohrleitung in die Jauchengrube zu leiten. Es werde festgestellt, daß die bestehende Jauchengrube weiterhin in Benützung bleibe. Um die Geruchsemissionen beim Befüllen, Lagern und Ausbringen im üblichen Ausmaß zu halten, seien folgende baulichen Vorkehrungen zu treffen: In der Düngerplatte seien Rillen anzuordnen, um ein rasches Abfließen von Mistwasser zum Absetzschaft zu gewährleisten. An den Enden der beiden offenen Seiten der Düngerplatte sei ein Wulst in der Höhe von 3 cm bis 4 cm zu errrichten, damit die Jauche nicht in das Erdreich gelangen könne. Es könne festgestellt werden, daß bei planmäßiger Ausführung der Erweiterung der Miststätte und "Einhaltung der vorher erwähnten Ergänzungen" die Geruchsemissionen ein für solche Anlagen übliches Ausmaß nicht überstiegen.
In der Bauverhandlung vom 22. Juli 1994 erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erklärten der Niederschrift zufolge, daß die Planung und die Unterlagen unzureichend seien, die geplante Düngerstätte sei zu klein bemessen, das vorliegende Gutachten der Tiroler Landesregierung werde angezweifelt. Der Drittbeschwerdeführer erklärte nach Ausweis der Niederschrift, er habe Bedenken, daß die Situierung der geplanten Miststätte gesundheitliche Auswirkungen auf die Bewohner seines Hauses haben könnte.
Der beigezogene Bausachverständige führte aus, "nach den objektiven Kriterien der TBO sowie unter Einbeziehung des vorliegenden Gutachtens" der Fachabteilung der belangten Behörde sei die Errichtung der geplanten Düngerstätte zulässig.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, darunter, daß die im wiedergegebenen Gutachten "erteilten Auflagen" als Auflagen der Baubehörde zu gelten hätten und einzuhalten seien.
Zusammengefaßt ging die Behörde davon aus, daß das Gutachten der belangten Behörde schlüssig sei und auf dieser Grundlage die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt seien: Das Vorhaben entspreche den in § 59 Abs. 1 der Tiroler Bauvorschrift (TBV) normierten Voraussetzungen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1990, Zl. 89/06/0029, und vom 14. März 1991, Zl. 90/06/0030).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer brachten vor, die planlich dargestellte Jauchengrube habe lediglich ein Fassungsvermögen von ca. 7 m3. Dies würde nicht einmal ausreichen, den Sickersaft, der durch die jährliche Niederschlagsmenge auf den nicht abgedeckten Misthaufen im Ausmaß von ca. 20 m2 falle, zu sammeln, geschweige denn die zusätzliche Jauche für 7 GVE aufzunehmen. Eine andere Jauchengrube sei laut den genehmigten Plänen und dem Baubescheid nicht vorgesehen und nicht vorhanden. Es sei daher mit Recht anzunehmen, daß eine technisch und hygienisch einwandfreie Sammlung der Jauche und des Mistes nicht stattfinde und daher "neben anderen" auch aus diesen Gründen (ständiger "Jauchensee" um die Miststätte) eine durch Geruch und Ungeziefer unzumutbare Belastung der Anrainer zu erwarten sei. Auch seien die Planunterlagen unzureichend (wurde näher ausgeführt). Die Ableitung der Regenwässer, wie sie laut Plan vorgesehen sei, sei ihrer Information nach ebenfalls verboten. Die vom Drittbeschwerdeführer eingebrachte Berufung verstünden sie "als vollinhaltlich auch von uns vorgebracht".
Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, anläßlich der Bauverhandlung seien von ihm "und weiteren betroffenen Nachbarn nachhaltige Bedenken bzw. Einwendungen gegen die Errichtung der geplanten Anlagen erhoben" worden, zumal zu befürchten sei, daß von diesen Anlagen unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen und durch diese Geruchsemissionen die Gesundheit der Bewohner im nachbarlichen Umfeld gefährdet werde. Ob eine solche Gefährdung gegeben sei, könne allein durch ein medizinisches Gutachten festgestellt werden, das aber rechtsirrig nicht eingeholt worden sei. Zudem sei nicht ausdrücklich über die Nachbareinwendungen abgesprochen worden.
Mit Berufungsbescheid vom 6. Dezember 1994 wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß das von der Behörde erster Instanz zugrundegelegte Gutachten schlüssig sei und die Beschwerdeführer dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Die erst in der Berufung erhobene Einwendung, daß die Ableitung der Regenwässer, wie planlich vorgesehen, verboten sei, "und die Anmerkung", daß die vom Drittbeschwerdeführer einbrachte Berufung vollinhaltlich auch von den weiteren Beschwerdeführern vorgebracht werde, sei abzuweisen, denn "beide Argumente wurden im erstinstanzlichen Vefahren nicht vorgebracht, weshalb Präklusion gegeben ist". Dadurch, daß die Nachbareinwendungen nicht ausdrücklich spruchmäßig abgewiesen worden seien, werde vorliegendenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt (wurde näher ausgeführt).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen, die mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurden. Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und des § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO) führte die belangte Behörde begründend aus, es handle sich beim Bauverfahren um ein projektbezogenes Verfahren, weshalb es dem Nachbarn nicht zukomme, projektsändernde Vorschläge zu erstatten. Er könne lediglich Einwendungen zum eingereichten Projekt erheben. Es gingen daher sämtliche Einwendungen betreffend die angestrebte Überbauung der Mistlege und die Verbesserung der örtlichen Verhältnisse ins Leere. Diesbezüglich liege daher auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Auch die Einwendung, es fehle ein amtsärztliches Gutachten, um gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen, sei verfehlt. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, daß hinsichtlich der Zulässigkeit von Immissionen auf das Grundstück abzustellen sei, auf dem die bauliche Anlage errichtet werden solle, nicht jedoch auf die Widmung des Nachbargrundstückes. Das zu bebauende Grundstück liege im landwirtschaftlichen Mischgebiet, also in einer Widmungskategorie, in der nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften Gebäude und Nebenanlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden dürften. Nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage der anlagebedingten Üblichkeit einer Geruchsemission eine Frage der Agrartechnik und nicht eine solche der Medizin oder der Hygiene, wie die Gemeindebehörden richtig erkannt hätten. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe sich mit der Frage der Geruchsemission ausreichend auseinandergesetzt und festgehalten, daß bei Einhaltung der durch die Baubehörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen im Baubescheid die Geruchsemission ein für eine solche Anlage übliches Ausmaß nicht übersteigen werde. Daher sei zu Recht kein medizinisches oder amtsärztliches Gutachten eingeholt worden.
Auch aus den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, die Jauchengrube sei zu klein dimensioniert worden, weiters, daß sie mit der "alten Grube" nicht verbunden sei, könne für das Vorstellungsverfahren nichts gewonnen werden. Hinsichtlich der Größe der baulichen Anlage komme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Nach den entsprechenden Richtlinien solle in einer Düngerstätte der anfallende Festmist bzw. die anfallende Jauche über einen Zeitraum von sechs Monaten gelagert werden können. Ob dies wirklich möglich sei, könne nicht Gegenstand einer subjektiv-öffentlichrechtlichen Einwendung sein. Denn bedingt durch Änderungen im Betriebsablauf oder die Vermehrung oder Verminderung des Viehbestandes könne auch eine längere oder auch kürzere Lagedauer möglich sein. Somit sei es auch unerheblich, ob der Sachverständige von sechs oder von sieben Großvieheinheiten ausgegangen sei. Zur Verwendung der "alten Grube" werde noch bemerkt, "daß eine entsprechende Vorschreibung der Baubehörde I. Instanz betreffend die Errichtung einer Rohrleitung zur Verbindung mit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage vorgeschrieben" worden sei. Auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der Planunterlagen könne "kein Verfahrensfehler konstruiert werden", weil - wie die Berufungsbehörde richtig festgestellt habe - nur solche Mängel der Baupläne wesentlich seien, die den Nachbarn außer Stande setzten, sich über Art und Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu infomieren. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Bezüglich der im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Ableitung von Regenwässern komme dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Bauwerber hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt; Kosten wurden nicht verzeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, uva.).
Gemäß dem § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 81/1994, sind derartige subjektiv-öffentliche Rechte als Rechte definiert, die in einer Bestimmung der Tiroler Bauordnung oder einer aufgrund der Tiroler Bauordnung ergangenen Verordnung begründet sind, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Danach können subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere über die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden.
Die Beurteilung der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid "den verfahrensrechtlichen Mindestanfordernissen nicht gerecht" werde, ist unzutreffend; vielmehr ist ausreichend erkennbar, von welchen Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen ist und welche rechtlichen Erwägungen sie dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat.
Die Beschwerdeführer ziehen (zutreffend) nicht in Zweifel, daß das Vorhaben im Einklang mit der Flächenwidmung steht, sie daher aus diesem Blickwinkel keinen Immissionsschutz genießen, machen aber geltend, daß § 31 Abs. 8 TBO dem Nachbarn unabhängig von der Flächenwidmung einen Immissionsschutz einräume, und leiten daraus ab, daß die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu Unrecht unterblieben sei.
Nach dieser Bestimmung ist ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Aufstellen einer Maschine oder einer sonstigen Einrichtung in oder auf einer baulichen Anlage oder für deren Anbringung an einer baulichen Anlage insbesondere dann abzuweisen, wenn durch diese Maschine bzw. Einrichtung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß es sich bei der geplanten Düngerstätte samt Jauchengrube nicht um eine "Maschine oder sonstige Einrichtung" im Sinne des § 31 Abs. 8 TBO (vgl. auch § 25 lit. j TBO) handelt, sondern um eine "sonstige bauliche Anlage", wie sie im § 25 lit. e TBO im übrigen ausdrücklich (beispielsweise) aufgezählt ist. Vielmehr kommt es gemäß § 59 Abs. 1 TBV darauf an - wie die Gemeindebehörden und die belangte Behörde zutreffend erkannt haben -, ob die geplante Düngerstätte mit Jauchengrube so beschaffen und angelegt ist, daß die davon zu erwartenden Geruchsemissionen das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen. Das bedeutet, daß derartige Geruchsemissionen, die das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen, von den Beschwerdeführern als Nachbarn dieses im landwirtschaftlichen Mischgebiet gelegenen Grundstückes hinzunehmen sind. Die vom Drittbeschwerdeführer behauptete bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung einer Angehörigen (nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Beeinträchtigung im Bereich der kleinen Atemwege bzw. exogen-allergisches Inhalationsasthma mit Entwicklung eines Lungenemphysems und pulmonaler Hypertension) vermag daran nichts zu ändern. Auch kommt dem Standort einer Düngerstätte innerhalb einer Liegenschaft keine Bedeutung für die Frage zu, ob die von der Düngerstätte ausgehende Geruchsemission das für derartige landwirtschaftliche Anlagen übliche Ausmaß übersteigt, weil § 59 Abs. 1 TBV ausschließlich auf die Üblichkeit einer Geruchsemission in bezug auf ihre Quelle abstellt, nicht aber auf ihre Richtung und, damit im Zusammenhang, Reichweite (im Sinne ihrer Wahrnehmbarkeit). Die Frage der anlagenbedingten Üblichkeit einer Geruchsemission ist aber, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, eine Frage der Agrartechnik und nicht eine solche der Medizin oder der Hygiene (siehe dazu die bereits von der erstinstanzlichen Behörde zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1990, Zl. 89/06/0029, und vom 14. März 1991, Zl. 90/06/0030). Die Einholung des vermißten medizinischen Gutachtens ist daher zutreffend unterblieben.
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob allfällige diesbezügliche Einwände in der Bauverhandlung unzutreffend, weil sinnstörend verkürzt, protokolliert wurden, wie nun vorgebracht wird. Vielmehr geht nach dem Gesagten das Beschwerdevorbringen am Kern der Sache, nämlich an der entscheidenden Frage der anlagenbedingten Üblichkeit der zu erwartenden Geruchsemissionen der projektierten Anlage vorbei. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens aufgrund von Verfahrensmängeln, insbesondere aufgrund eines unschlüssigen Gutachtens, eine solche anlagenbedingte Üblichkeit zu Unrecht bejaht hätten.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060116.X00Im RIS seit
03.05.2001