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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG 1989 außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2021/17/0102). Weder das GSpG 1989 noch das VStG sieht ausdrücklich vor, dass über die sich aus dem Verlust der normativen Wirkung ergebende Rückgabepflicht ein förmlicher Bescheid zu erlassen ist; diese Pflicht tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl. VfGH 21.2.2013, A 6/12), und zwar unabhängig davon, ob ein auf Herausgabe gerichteter Antrag gestellt wurde (vgl. VfGH 9.10.1997, A 4/97, VfSlg 14.971). Wird die Behörde mit der Herausgabe säumig, dann steht den Betroffenen das Recht zu, ihre Rückforderungsansprüche im Wege einer Klage gemäß Art. 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021170004.J02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022