RS Vwgh 2022/8/24 Ro 2021/17/0004

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 idF 2019/I/062
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §54 Abs1 idF 2013/I/070
GSpG 1989 §55 Abs1 idF 2010/I/111
GSpGNov 2010
VStG §17 Abs1
VStG §17 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

§ 55 Abs. 1 GSpG 1989 regelt einen Fall der Herausgabe von Gegenständen, die nach § 53 GSpG 1989 ua wegen des Verdachts des fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 beschlagnahmt wurden. Dabei wird die Herausgabe vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Unzulässigkeit von Einziehung und Verfall, Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs, Unbescholtenheit der Beteiligten iSd. § 55 Abs. 1 GSpG 1989) abhängig gemacht. Darüber hinaus hat die Herausgabe mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer WEITEREN Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 legcit. verstoßen wird, eingezogen werden. Die Herausgabe nach § 55 Abs. 1 legcit. setzt somit voraus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ergibt, dass mit den (wegen eines diesbezüglichen Verdachts) beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich eine Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 legcit. begangen wurde, diese Gegenstände aber dennoch weder eingezogen noch nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Damit bleibt ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 55 Abs. 1 GSpG 1989. Die Bedingung, dass zwar ein objektives Tatbild des § 52 Abs. 1 legcit. verwirklicht wurde, der Eingriffsgegenstand, mit dem der Verstoß begangen wurde, aber dennoch nicht eingezogen werden darf, ist dann erfüllt, wenn der Verstoß nur geringfügig war (§ 54 Abs. 1 GSpG 1989), was sich etwa aus den Umsätzen mit dem Eingriffsgegenstand ergeben kann (vgl. ErläutRV 657 BlgNR 24. GP 9, zur GSpGNov 2010). Aus § 55 Abs. 1 zweiter Satz legcit. ergibt sich, dass in solchen "Bagatellfällen" trotz der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds des § 52 Abs. 1 legcit. bei Erfüllung der übrigen Bedingungen (ua Unzulässigkeit des Verfalls) von einer Einziehung zunächst abzusehen und eine solche erst im Wiederholungsfall vorzunehmen wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021170004.J01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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