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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 idF 2019/I/062Rechtssatz
§ 55 Abs. 1 GSpG 1989 regelt einen Fall der Herausgabe von Gegenständen, die nach § 53 GSpG 1989 ua wegen des Verdachts des fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 beschlagnahmt wurden. Dabei wird die Herausgabe vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Unzulässigkeit von Einziehung und Verfall, Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs, Unbescholtenheit der Beteiligten iSd. § 55 Abs. 1 GSpG 1989) abhängig gemacht. Darüber hinaus hat die Herausgabe mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer WEITEREN Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 legcit. verstoßen wird, eingezogen werden. Die Herausgabe nach § 55 Abs. 1 legcit. setzt somit voraus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ergibt, dass mit den (wegen eines diesbezüglichen Verdachts) beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich eine Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 legcit. begangen wurde, diese Gegenstände aber dennoch weder eingezogen noch nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Damit bleibt ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 55 Abs. 1 GSpG 1989. Die Bedingung, dass zwar ein objektives Tatbild des § 52 Abs. 1 legcit. verwirklicht wurde, der Eingriffsgegenstand, mit dem der Verstoß begangen wurde, aber dennoch nicht eingezogen werden darf, ist dann erfüllt, wenn der Verstoß nur geringfügig war (§ 54 Abs. 1 GSpG 1989), was sich etwa aus den Umsätzen mit dem Eingriffsgegenstand ergeben kann (vgl. ErläutRV 657 BlgNR 24. GP 9, zur GSpGNov 2010). Aus § 55 Abs. 1 zweiter Satz legcit. ergibt sich, dass in solchen "Bagatellfällen" trotz der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds des § 52 Abs. 1 legcit. bei Erfüllung der übrigen Bedingungen (ua Unzulässigkeit des Verfalls) von einer Einziehung zunächst abzusehen und eine solche erst im Wiederholungsfall vorzunehmen wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021170004.J01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022