TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/25 92/06/0113

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L57508 Camping Mobilheim Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

CampingplatzG Vlbg 1981 §13;
CampingplatzG Vlbg 1981 §3 Abs2;
CampingplatzG Vlbg 1981 §5 Abs1;
CampingplatzG Vlbg 1981 §5;
CampingplatzG Vlbg 1981 §6 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer, den Vizepräsidenten

Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. März 1992, Zl. VIIa-481.06, betreffend eine Campingplatz-Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schreiben vom 12. Juli 1988 beantragte der Beschwerdeführer "die Bewilligung zum Betrieb eines Campingplatzes auf der Parzelle 526/1 der Gemeinde R.". Er begründete seinen Antrag u.a. damit, daß auf der genannten Parzelle "im Rahmen eines Pachtvertrages bereits seit 1976 ein Campingplatz betrieben", nach "Ablauf des Pachtvertrages seitens des bisherigen Pächters eine Verlängerung abgelehnt wird" und daß er daher "beabsichtige ..., den bereits bestehenden und genehmigten Campingplatz weiter zu betreiben". Auf Grund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1990 setzte die Bezirkshauptmannschaft B. mit Bescheid vom 7. Juni 1990 u.a. das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1988 "wegen eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens" gemäß § 38 AVG aus. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens. In diesem Schreiben ist u.a. folgendes ausgeführt:

"Für den Campingplatz AN SICH besteht eine

Campingplatzbewilligung, befristet bis 1.10.1994, die mit dem Grundstück dinglich verbunden ist.

Da die auf Grund der beiliegenden Pläne sich

ergebenden betrieblichen Investitionen bis zum 1.10.1994 jedenfalls nicht abgeschrieben und verdient werden können, wird bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verlängerung der bis 1.10.1994 erteilten Campingplatzbewilligung beantragt, und zwar auf die Dauer eines für die Investition rentablen Zeitraumes von nicht unter 15 Jahren. ...

Der Antragsteller stellt daher den Antrag auf

Erteilung sämtlicher erforderlichen Bewilligungen für den Weiterbetrieb des Campingplatzes auf die Dauer von 15 Jahren nach den beigelegten Plänen, nach allen gesetzlichen Bestimmungen und verweist auf § 3 Abs. 4 Campingplatzgesetz."

Die Bezirkshauptmannschaft B. führte in der Folge zwar am 16. Mai 1991 eine mündliche Verhandlung durch, blieb aber ansonsten untätig.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 1992 stellte die belangte Behörde im (vom Beschwerdeführer nicht bekämpften) Spruchpunkt I. auf Grund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers fest, daß "die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung zur Errichtung des Campingplatzes an die Vorarlberger Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG übergegangen (ist)". Im vom Beschwerdeführer bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den "Antrag auf Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 31.12.1985 ... dem J.B. erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes auf der Gp. 526/1, KG. R." ab. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß sich das Grundstück 526/1 im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers befinde und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Sondergebiet-Campingplatz" ausgewiesen sei. Auf der Grundparzelle sei bereits von J.B. ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 31. Dezember 1985 bewilligter und bis zum 1. Oktober 1994 befristeter Campingplatz betrieben worden. Im Jahre 1988 habe J.B. um die Erteilung der Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz für die Errichtung eines Campingplatzes auf den an den ursprünglichen Standort angrenzenden Grundparzellen angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 1. Februar 1989 in der Fassung des Berufungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1989 sei J.B. die diesbezügliche Errichtungsbewilligung erteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0122, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 30. April 1991 habe J.B. der Bezirkshauptmannschaft B. gemäß § 13 des Campingplatzgesetzes die Auflassung des "alten Campingplatzes" auf der Gp. 526/1, KG. R., mitgeteilt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Campingplatzgesetzes bedürften die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen der Bewilligung der Behörde. Die Erteilung der Errichtungsbewilligung sei gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. bei der Behörde unter Anschluß des Nachweises über das Eigentum oder der Zustimmung des Eigentümers, eines Verzeichnisses der Nachbarn sowie der zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen schriftlich zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 12. Juli 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft B. die Bewilligung zum Betrieb eines Campingplatzes auf der Gp. 526/1 beantragt. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen dahingehend modifiziert, daß er nunmehr die Verlängerung der von der Bezirkshauptmannschaft B. mit Bescheid vom 31. Dezember 1985 dem J.B. erteilten und bis zum 1. Oktober 1994 befristeten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes auf der Gp. 526/1 beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu angeführt, daß für den Campingplatz "an sich" eine - befristete - Campingplatzbewilligung bestünde, welche mit dem Grundstück dinglich verbunden sei. Da die zu erwartenden betrieblichen Investitionen bis zum 1. Oktober 1994 nicht abgeschrieben bzw. verdient werden könnten, würde eine Verlängerung für die Dauer von mindestens 15 Jahren beantragt. Weiters würden auch die allenfalls erforderlichen Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz bzw. sämtliche erforderlichen Bewilligungen für den Weiterbetrieb des Campingplatzes auf die Dauer von 15 Jahren nach den gesetzlichen Bestimmungen beantragt. Zu diesem Ansuchen des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß von einer dinglichen Wirkung des Errichtungsbewilligungsbescheides nach den Bestimmungen des Vorarlberger Campingplatzgesetzes nicht gesprochen werden könne. Es werde in diesem Zusammenhang auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990 verwiesen. Der Gerichtshof führe darin dezidiert aus, der Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. a des Campingplatzgesetzes könne nicht entnommen werden, daß im Falle der Verschiedenheit von Antragsteller und Eigentümer diesem (dem Eigentümer) aus der Erteilung der Errichtungsbewilligung an eine andere Person (den Antragsteller) von Gesetzes wegen ein Recht auf Errichtung und Betrieb des Campingplatzes zustünde, soweit der Träger der Errichtungsbewilligung von dem ihm erteilten Recht keinen Gebrauch mache; ebensowenig sei die Errichtungsbewilligung so zu erteilen, daß dem Eigentümer kraft des Ausspruches im Bescheid über die Erteilung der Errichtungsbewilligung ein solches Recht zustünde; dem entsprechend enthalte der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 31. Dezember 1985 den Abspruch, gemäß § 20 in Verbindung mit §§ 2,3 und 4 des Campingplatzgesetzes werde der "nunmehrigen mitbeteiligten Partei" (also dem damaligen Antragsteller J.B.) für den Campingplatz auf der Gp. 526/1 die Errichtungsbewilligung erteilt. Im folgenden habe der Verwaltungsgerichtshof die (im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) "mitbeteiligte Partei" ausdrücklich als den "alleinigen Inhaber der auf der Grundlage des Campingplatzgesetzes erteilten subjektiv-öffentlichen Berechtigung zur Errichtung und hieraus folgend zum Betrieb des betreffenden Campingplatzes" bezeichnet. Diesen Ausführungen zufolge sei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes untrennbar mit der Person des Antragstellers bzw. des Trägers der Errichtungsbewilligung verbunden, sodaß für eine Verlängerung der dem J.B. erteilten Bewilligung zur Errichtung und damit verbunden zum Betrieb eines Campingplatzes auf der gegenständlichen Grundstücksfläche hinsichtlich des Grundstückseigentümers, nämlich des Beschwerdeführers, keine rechtliche Grundlage bestünde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem "Recht auf meritorische Entscheidung" verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 34/1981, bedürfen die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. schriftlich zu beantragen; der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Campingplatzes anzugeben; dem Antrag sind u.a. der Nachweis des Eigentums oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist; die Gültigkeit der Errichtungsbewilligung ist auf Antrag einmal um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist; für den Fall, daß die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit verliert, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. ist die Aufnahme des Betriebes von der Person, die den Campingplatz auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (Inhaber), der Behörde schriftlich anzuzeigen; in gleicher Weise ist jeder Wechsel der Person des Inhabers vom neuen Inhaber anzuzeigen. Gemäß § 13 leg.cit. ist die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes der Behörde vom Inhaber unverzüglich zu melden. Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die Liegenschaft in einen solchen Zustand zu versetzen, daß Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustandes gemäß Abs. 2 notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß die Errichtungsbewilligung - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - prinzipiell bis zum Ende ihrer Geltungsdauer rechtswirksam sei. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 31. Dezember 1985 enthalte ausdrücklich eine Befristung bis zum 1. Oktober 1994, bis dahin gelte also die Errichtungsbewilligung grundsätzlich. Es stelle sich die Frage, ob der damalige "Campingplatz-Rechtsbesitzer" J.B. auf die behördlicherseits erteilte Errichtungsbewilligung ohne Zustimmung des Grundeigentümers wieder verzichten habe können. Die Auflassung eines Campingplatzes sei genauso bewilligungspflichtig wie seine Errichtung, so wie der Abbruch eines Gebäudes baubehördlich genauso bewilligungspflichtig sei wie seine vormalige Errichtung. Die Errichtungsbewilligung sei mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (radiziert). Auch für einen Verzicht auf eine radizierte Campingplatzbewilligung sei die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, weil der Grundeigentümer natürlich auch Interesse haben könne, daß eine einmal radiziert erteilte Bewilligung auch aufrecht bleibe. J.B. habe nur für sich persönlich auf den Weiterbetrieb des Campingplatzes verzichten können, nicht jedoch auf die radizierte Errichtungsbewilligung. Die seinerzeitige Campingplatz-Errichtungsbewilligung sei nicht erloschen, weil die im Bescheid vom 1. Februar 1989 enthaltene Auflassungsverpflichtung lediglich eine persönliche gewesen sei und ein Verzicht auf die dingliche Errichtungsbewilligung nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich gewesen wäre.

2.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Es ist nämlich - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - aus folgendem Grund die Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) aufrecht gewesen: Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls in seinem Antrag vom 11. Februar 1991 gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. wirksam gegenüber der dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaft B. (auch) den Wechsel der Person des Inhabers (von J.B. auf ihn, den Beschwerdeführer, als nach Ablauf des Pachtvertrages neuen Inhaber) angezeigt und so das aus der Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985 erfließende Recht auf den Beschwerdeführer bis 1. Oktober 1994 übergeleitet. Die auf § 13 leg.cit. gestützte Mitteilung des ursprünglichen Inhabers J.B. vom 30. April 1991 über die Auflassung des "alten Campingplatzes" auf der Gp. 526/1 konnte den wirksamen Übergang der Rechtswirkungen der Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985 auf den Beschwerdeführer bis 1. Oktober 1994 schon deshalb nicht hindern, weil sie sich nur auf den Betrieb des Campingplatzes, nicht aber auf seine rechtliche Basis bezogen hat; § 13 leg.cit. handelt nämlich nur vom faktischen Betrieb eines Campingplatzes und nicht auch vom rechtlichen Bestand der Errichtungsbewilligung, der ausschließlich vom § 5 leg.cit. über die Gültigkeit der Errichtungsbewilligung erfaßt ist. Eine Errichtungsbewilligung geht - analog zum Baukonsens - grundsätzlich erst unter, wenn der Campingplatz zur Gänze beseitigt wurde (vgl. dazu z.B. das zu einer Baubewilligung ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1979, Zl. 1559/77), was aber nach der Aktenlage nicht der Fall gewesen ist. Es erweist sich demnach die Auffassung der belangten Behörde, daß die Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985 für den Beschwerdeführer von vornherein und in jeder Richtung bedeutungslos sei, als rechtswidrig.

2.3. Gegenstand des im Beschwerdefall maßgeblichen Verfahrens ist - so ist überdies anzumerken - ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Campingplatzes im Anschluß an die - unstrittigerweise - mit 1. Oktober 1994 befristet erteilte Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985. Diese ist in diesem Zusammenhang nur insoweit bedeutsam, als der Beschwerdeführer eine - neue - Errichtungsbewilligung ab 1. Oktober 1994 anstrebt. Für die neue Errichtungsbewilligung ist es dann allerdings ohne Bedeutung, ob die Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985 noch wirksam ist. Der aufrechte Bestand der Errichtungsbewilligung vom 31. Dezember 1985 über den 1. Oktober 1994 hinaus wäre im Beschwerdefall allenfalls dann beachtlich, wenn der Beschwerdeführer eine Art (die ursprüngliche Errichtungsbewilligung aufrechterhaltendes) Fortbetriebsrecht in Anspruch nehmen könnte, da konsequenterweise ein Recht nur fortgesetzt werden kann, wenn das ursprüngliche Recht noch aufrecht ist. Das Vorarlberger Campingplatzgesetz kennt ein solches Recht jedoch nur derart, daß nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. ein neuer Inhaber während des aufrechten Bestandes die alte Errichtungsbewilligung bis zum im Beschwerdefall maßgeblichen Fristablauf am 1. Oktober 1994 weiter nutzen kann, nicht aber für die vom Beschwerdeführer angesprochene Zeit danach. In diesem Sinn ist auch die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 11. Februar 1991 zu verstehen, wonach er "die Verlängerung der bis 1. Oktober 1994 erteilten Campingplatzbewilligung beantragt". Diese Formulierung bringt demnach nichts anderes zum Ausdruck, als daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1994 eine neue Errichtungsbewilligung ansprechen will. Es erweist sich daher auch aus dieser Sicht der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, ist doch der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1991 von der belangten Behörde allein deshalb abgewiesen worden, weil eine "Verlängerung" nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde hat demgegenüber vielmehr im fortgesetzten Verfahren die Frage zu prüfen, ob für den beantragten Zeitraum ab 1. Oktober 1994 eine neue - also eine von der ursprünglichen Errichtungsbewilligung prinzipiell völlig unabhängige - Errichtungsbewilligung auf Grund des Vorarlberger Campingplatzgesetzes erteilt werden kann. Auf das Beschwerdevorbringen braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.

Es war deshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060113.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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