RS OGH 2022/3/30 8ObA9/21p

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Norm

BPG §5

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers werden keine Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet. Die Pensionskasse hat den Unverfallbarkeitsbetrag weiter zu veranlagen und bei Eintritt des Leistungsfalls auf Basis des Unverfallbarkeitsbetrages eine Pensionsleistung zu erbringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134066

Im RIS seit

15.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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