Index
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Jänner 1995, Zl. 03-12.10 B 2 - 94/3, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 26. November 1986 wurden die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers auf dem Grundstück B Nr. 569/3, EZ 100, KG B, verpflichtet, die angeführte Liegenschaft an die von der mitbeteiligten Partei errichtete öffentliche Kanalanlage anzuschließen (Spruchpunkt 1.). Gemäß Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, daß der Anschluß "durch den (die) Liegenschaftseigentümer entsprechend den "Technischen Richtlinien" (Punkt 1-9) laut einem beiliegendem Anhang in den bereits vom Abwasserverband Gleisdorfer Becken errichteten Hausanschlußschacht binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides herzustellen" sei. Weiters wurden im Spruch dieses Bescheides (Spruchpunkte 3. und 4.) u.a. Regelungen über die Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Kanales bis zum Hausanschlußschacht bzw. ab diesem (betreffend die Hauskanalanlage) getroffen, weiters über die Verpflichtung zur Vornahme von Kanalreinigungsarbeiten und die Tragung der Kosten außerordentlicher Räumungs- oder Reinigungsarbeiten der Gemeinde an der Grundleitung.
Die dagegen von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers erhobene Berufung vom 5. Dezember 1986 (eingelangt bei der Gemeinde am 10. Dezember 1986) wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 21. April 1987 abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 1987 der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei wegen Verletzung von Rechten der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei verwiesen. § 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1955, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 165/1968 (im folgenden: Stmk. Kanalgesetz 1955), bringe die grundsätzliche Verpflichtung zum Anschluß an einen bestehenden öffentlichen Kanal zum Ausdruck, von der nur unter den in § 5 Abs. 3 bis 4 leg. cit. vorgesehenen Voraussetzungen Ausnahmen zulässig seien. Diese Ausnahmetatbestände habe die Behörde, wenn auch unter Mitwirkung der Parteien, amtswegig zu klären. Es werde einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht gerecht, die Anschlußverpflichtung hinsichtlich der Liegenschaft der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers festzustellen, ohne zu erheben bzw. auszusprechen, hinsichtlich welcher Bauwerke dieser Liegenschaft die Voraussetzungen zum Anschluß nach dem Kanalgesetz gegeben seien. Insbesondere hätte der Gemeinderat neben der Entfernung des Gebäudes vom Kanalstrang auch zu ermitteln gehabt, für welche eventuell weiteren Gebäude bzw. Nebengebäude Anschlußpflicht bestehe und ob eventuell die Voraussetzungen für Ausnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 Stmk. Kanalgesetz 1955 gegeben seien. Für die Beurteilung einer Ausnahmemöglichkeit werde es von Bedeutung sein, welche Art und welche Menge von Abwässern anfallen und welche zu düngenden Flächen mit welcher landwirtschaftlichen Produktion und Bodenbeschaffenheit diesem Abwasseranfall gegenüberstünden. Eine entscheidende Frage werde auch sein, wie die Abwässer in den Monaten, in denen eine Düngung nicht erfolge, gesammelt würden. Eine Ausnahme sei nicht möglich, wenn nicht ein entsprechendes Speichervolumen zur Verfügung stehe oder Ersatzflächen vorhanden seien. Auch würden die Lage des Grundes zu Wasserversorgungsanlagen und zur Wohnbebauung und hygienische Faktoren wesentlich sein. Die Berufungsbehörde hätte ein Ermittlungsverfahren zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vorliegen oder nicht, durchführen müssen. Dabei hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Eigentümer, die eine Ausnahme begehren, zur Beibringung der entsprechenden Nachweise aufzufordern. Dem Einwand, daß bei der Anschlußverpflichtung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen sei, könne nicht gefolgt werden, zumal den Gegenstand dieses Verfahrens die Anschlußverpflichtung und nicht die Höhe des Kanalisationsbeitrages bilde. Weiters sei eine Anschlußverpflichtung gegenüber den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers erstmals mit dem Bescheid vom 26. November 1986 ausgesprochen worden.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei hat in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren u.a. zur Frage, ob die Schmutzwässer nachweisbar für Dungzwecke benötigt werden, durchgeführt. Zu der Frage, wie weit das Wohnhaus der Rechtsvorgänger von der öffentlichen Kanalanlage entfernt ist, stellte einerseits der Abwasserverband Gleisdorfer Becken in seinem Schreiben vom 13. Dezember 1988 fest, daß der Kanalstrang von Schacht G"2 bis Schacht 46 derart ausgeführt worden sei, daß der Schacht G"2 noch auf dem Grundstück 567/2, Eigentümer E.Z., vor der südlichen Grundstücksgrenze 569/3, KG A, situiert sei. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und dem vorerwähnten Kanalstrang betrage ca. 45 m. Das Ingenieurbüro K. führte in dem Gutachten vom 8. Oktober 1990 aus, daß, wie in den beiliegenden Planausschnitten dargestellt, die kürzeste Entfernung vom Wohnhaus des Beschwerdeführers zum jeweils nächsten Schacht des öffentlichen Schmutzwasser-Kanalnetzes, das mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1982 errichtet worden sei, 47,9 m betrage. Da auch die Höhenlage und die Beschaffenheit des jeweiligen Kanalstranges den Anschluß ermöglichten, seien alle Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1955 gegeben.
Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1990 wurden den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers die verschiedenen eingeholten Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Dazu und für die Erbringung eines Nachweises, daß die Abwässer einer schadlosen Entsorgung zugeführt würden, wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt.
Daraufhin teilten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Jänner 1991 mit, daß sie in nächster Zeit beabsichtigten, die Sammelgrube in eine technische Klärstufe (Type Dr. Renner) umzubauen und anschließend eine Pflanzenstufe (Type Dr. Korber) zu errichten. Der Umbau der Klärgrube werde nach den neuesten Erkenntnissen der Technik zur Erzeugung von Belebungsräumen und zur Erreichung eines Schlammspeicherraumes erfolgen. Der ausgefaulte Schlamm werde in die Pflanzenstufe eingebracht und dort vollständig von den Pflanzen aufgenommen. In der Pflanzenreinigungsanlage werde das geklärte Überlaufwasser nach dem neuesten Stand der Technik, Ökologie und Hygiene derart gereinigt, daß die Emissionswerte eingehalten würden. Das Projekt sei bereits bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht worden. Es werde daher ersucht, das Verfahren betreffend die Anschlußpflicht während der Zeit dieses Verfahrens ruhen zu lassen und das Ergebnis der Wasserrechtsbehörde abzuwarten.
Mit Schreiben vom 6. April 1994 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er das von den Rechtsvorgängern erhobene Rechtsmittel aufrechterhalte. In einem weiteren Schreiben vom 27. April 1994 äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, daß alle erdenklichen Ausnahmetatbestände des Kanalgesetzes 1955 geltend gemacht würden, insbesondere aber der Tatbestand der anderweitigen ausreichenden Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 3 Stmk. Kanalgesetz 1955. Dieser Ausnahmetatbestand sei mit dem eingereichten und bewilligten wasserrechtlichen Projekt einer "Renner-Anlage" gegeben (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Jänner 1994). Die von der Gemeinde dagegen erhobene Berufung sei ohne Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes erfolgt. Sollte aber eine Ausnahme aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 3 Stmk. Kanalgesetz 1955 nicht erteilt werden, werde für diesen Fall der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 4 leg. cit. "für Dungzwecke" ausdrücklich aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 26. Mai 1994 wurde die Berufung wegen unklaren Partei- und Berufungswillens als unzulässig zurückgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1994 aufgehoben und die Angelegenheit an die mitbeteiligte Partei zur neuerlichen Entscheidung verwiesen. Die Behörde habe in erster Linie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Stmk. KanalG 1955 zu prüfen. Lägen diese Voraussetzungen vor, habe die Behörde in weiterer Folge festzustellen, ob ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 3 oder 4 leg. cit. gegeben sei. Es wäre unbillig, einen Liegenschaftseigentümer, der mehrere Ausnahmetatbestände geltend mache, die unter Umständen auch zuträfen, mit einer Zurückweisung seines Antrages (Berufung) zu bestrafen.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 19. September 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers in der Folge als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, daß er nunmehr zu lauten hat:
"Gemäß den §§ 5 und 7 des Kanalgesetzes 1955 idF.
LGBl. 1968/165 ist der Eigentümer der Liegenschaft 569/3, EZ 193, KG A, H, verpflichtet, die Schmutzwässer des auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnhauses B 100 auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde B zu leiten und zu diesem Zwecke eine Hauskanalanlage zu errichten und diese an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen". Im übrigen wurde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid vom 26. November 1986 bestätigt.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Es bestehe keine Verpflichtung, im Bescheid einer Kollegialbehörde das Datum der Beschlußfassung anzuführen. Maßgeblich sei vielmehr, daß der gesamte Bescheid (sowohl Spruch als auch Begründung) in seinem wesentlichen Inhalt zur Beschlußfassung dem Gemeinderat vorgelegen sei. Dies gehe aus der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 19. September 1994 eindeutig hervor. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides werde festgestellt, daß nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides der obersten Gemeindebehörde zu dessen Aufhebung führen könne, die Aufhebung vielmehr zur Voraussetzung habe, daß subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt würden. Gemäß § 7 Stmk. KanalG 1955 habe die Entscheidung der Behörde auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an das Kanalnetz einzubringen, doch könne der Beschwerdeführer nicht begründen, in welchen Rechten er durch die Unterlassung dieses Auftrages verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe auch keine Begründung für die Unangemessenheit der festgesetzten Erfüllungsfrist gegeben. Die Frist müsse zur Ausführung der Herstellung der Leistung angemessen sein. Dies sei dann anzunehmen, wenn die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist durchgeführt werden könnten. Weshalb eine dreimonatige Frist zur Herstellung eines Kanalanschlusses unangemessen sein solle, ergebe sich aus der Vorstellung nicht.
Gemäß § 5 Stmk. KanalG 1955 seien die Liegenschaftseigentümer dort, wo ein öffentliches Kanalnetz bestehe, umgebaut oder neugebaut werde, verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m betrage und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulasse. Zur Klärung der Frage der Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang habe die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sowohl dem Schreiben des Abwasserverbandes Gleisdorfer Becken vom 13. Dezember 1988 als auch dem Gutachten von Dipl. Ing. E.K. vom 8. Oktober 1990 könne eindeutig entnommen werden, daß die Entfernung zwischen Schacht G"2 und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers weniger als 50 m betrage. Es könne dabei von der Entfernung gemäß der Luftlinie ausgegangen werden. Des weiteren werde in der Beschreibung des Kanalprojektes auf Seite 8 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausgeführt, daß die nördlich der E-Straße (L n) bis zu deren Abzweigung von der G-Straße (B n) stehenden Häuser drei Stränge zum Verbandssammler West erfordern, die jeweils die E-Straße queren. Berührtes Grundstück sei danach unter anderem das Grundstück Nr. 567/2 (das zwischen der E-Straße und dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 569/3 liege). Daraus ergebe sich eindeutig, daß der Kanalstrang zwischen Schacht G"2 und Schacht 46, der das Grundstück Nr. 567/2, KG A, quere, zum Verbandssammler West, Abschnitt B, der entlang der E-Straße verlaufe, führe und somit Teil der öffentlichen Kanalanlage sei.
Weiters könne die Tatsache, daß ein nichtamtlicher Sachverständiger und kein Amtssachverständiger die Frage der Entfernung eines Bauwerkes zum nächstgelegenen Kanalschacht der öffentlichen Kanalanlage überprüft habe, keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers begründen. Erst bei der Überwälzung der Sachverständigenkosten "gemäß § 67 Abs. 1 AVG" (wohl: § 76 Abs. 1 AVG) wäre zu prüfen, ob die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig gewesen sei und kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Daneben werde von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch auch eine formlose Beiziehung eines Sachverständigen ohne förmliche Bestellung mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides als ausreichend beurteilt. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes einer ausreichenden anderweitigen Schmutzwasserbeseitigung übersehe der Beschwerdeführer, daß § 5 Abs. 3 Stmk. KanalG 1955 von "Bauten mit ausreichender anderweitiger Schmutzwasserbeseitigung" spreche. Diese Bestimmung könne nur so verstanden werden, daß eine anderweitige Schmutzwasserbeseitigung bereits vorliegen müsse. Die Tatsache, daß die Errichtung einer Kleinkläranlage lediglich geplant und derzeit ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig sei ("der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Jänner 1994 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung" (gemeint wohl: Landeshauptmann) "behoben worden und ist nunmehr wieder in erster Instanz anhängig"), könne das Vorliegen einer ausreichenden anderweitigen Schmutzwasserbeseitigung nicht begründen. Dies widerspreche auch nicht den Ausführungen des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 15. Juli 1994, daß es an einer ausreichenden Einrichtung zur Beseitigung von Schmutzwässern im Sinne des § 5 Abs. 3 Stmk. KanalG 1955 nicht schon dann mangle, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Einrichtung fehle, wohl aber dann, wenn mängelfrei festgestellte, tatsächliche Umstände die Einrichtung als unzureichend erkennen lassen. Diese Ausführungen seien lediglich als verfahrensökonomische Hinweise der belangten Behörde zu werten, die keine Bindungswirkung entfalteten und lediglich zum Ausdruck brächten, daß eine anderweitige Schmutzwasserbeseitigung mängelfrei vorhanden sein müsse.
Was die Ausnahme zu Dungzwecken gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. betreffe, sei im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren - ausgehend davon, daß nicht entscheidend sei, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege - festgestellt worden, daß ein boden- und grundwasserhygienisches Mißverhältnis zwischen Abwasseranfall und möglicher Aufbringungsfläche bestehe. Es sei von der Partei darzulegen, ob Schmutzwässer nachweisbar zu Dungzwecken benötigt würden. Dieser Nachweis könne nur dann gelingen, wenn die entscheidende Behörde vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines für die Entscheidung wesentlichen Tatbestandes überzeugt werde. Die Geltendmachung eines weiteren Ausnahmetatbestandes, nämlich einer anderweitigen Schmutzwasserbeseitigung durch eine Kläranlage, relativiere jedoch die geltend gemachte Ausnahme der nachweisbaren Benötigung der Schmutzwässer zu Dungzwecken. Sollten die anfallenden Schmutzwässer in einer Kläranlage gereinigt werden, so könnten eben diese Abwässer wohl kaum für Dungzwecke nachweisbar benötigt werden. Sollte jedoch die Bewässerung der Grundstücke durch die "gereinigten" Abwässer beabsichtigt sein, so sehe das Stmk. KanalG 1955 eine derartige Ausnahme nicht vor. Die belangte Behörde sei daher nicht davon "überzeugt", daß die anfallenden Schmutzwässer nachweislich für Dungzwecke benötigt würden. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, daß es nicht notwendig sei, Dungwässer nur für eigene landwirtschaftliche Zwecke zu verwenden, so sei dies zutreffend. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Verfahren nie vorgebracht, daß er auch Fremdflächen mit seinen Schmutzwässern dünge bzw. zu düngen beabsichtige. In der in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigung des J.K. vom 2. April 1988 werde lediglich ausgeführt, daß J.K. die Schmutzwässer der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers auf deren Grundstücken ausgebracht habe. Darin sei jedenfalls kein Hinweis auf eine Ausbringung auf Fremdflächen enthalten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Stmk. KanalG 1955, insbesondere deren §§ 1, 5 und 7, verletzt.
Die belangte Behörde hat - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, findet dieses Gesetz für Entscheidungen über Berufungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz bereits anhängig sind, keine Anwendung. Das Stmk. KanalG 1988 trat am 1. Juni 1988 in Kraft. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren wurde die Berufung mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 (eingelangt bei der Gemeinde am 10. Dezember 1986) erhoben und war diese somit am 1. Juni 1988 anhängig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. KanalG 1955 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung lauten:
"§ 5.
(1) Wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neugebaut wird, sind die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Liegenschaftseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind (Hof- und Wirtschaftsgebäude u.dgl.).
(2) Falls der Eigentümer der Liegenschaft mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit ausreichender anderweitiger Schmutzwasserbeseitigung zulassen.
(4) Bei Schmutzwässern kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn diese nachweisbar zu Dungzwecken benötigt werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einleitung von Niederschlagswässern, wenn deren Ableitung in anderer Weise möglich ist.
(5) Ausnahmen nach den Abs. 3 und 4 dürfen nur gewährt werden, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht.
...
§ 7.
Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Grundleitungen sowie über Art und Höhe der Entschädigung wird bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren entschieden. In diesem Falle hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an das Kanalnetz zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Anlage darnach ausführen zu lassen."
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die Begründung der belangten Behörde zu seinem Einwand, es liege kein entsprechender Beschluß des Gemeinderates vor, nicht nachvollziehbar sei, da der Gemeinderatsbeschluß nicht Inhalt des Behördenaktes gewesen sei. Die belangte Behörde habe diesen Gemeinderatsbeschluß im Vorstellungsverfahren erst gesondert anfordern müssen. Ein solcher Beschluß könne von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Akteneinsicht nicht wahrgenommen werden und sei dieser auch dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme eröffnet worden.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich dazu, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seiner Sitzung vom 19. September 1994 die Abweisung der Berufung entsprechend dem vorgelegten Entwurf beschlossen hat. Der Umstand, daß dieser Beschluß des Gemeinderates im Berufungsbescheid nicht ausdrücklich angeführt wurde, stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, zumal der Bescheid mit 19. September 1994 datiert ist und sich aus der Bescheidbegründung eindeutig ergibt, daß entscheidendes Organ der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei war (vgl. Seite 5: "Über die eingebrachte Berufung hat der Gemeinderat der Gemeinde B wie folgt (neuerlich) erwogen:").
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, daß Punkt 2. des Berufungsbescheides den Liegenschaftseigentümer verpflichte, den Anschluß binnen drei Monaten entsprechend den "Technischen Richtlinien" vorzunehmen. Diese "Technischen Richtlinien" seien weder dem Bescheid nachweislich beigeschlossen worden, noch entsprächen diese Richtlinien den gesetzlichen Bestimmungen. Es gäbe keine Rechtsgrundlage, die Liegenschaftseigentümer zum Anschluß gemäß diesen Technischen Richtlinien zu verpflichten. Das Gesetz verpflichte die Behörde ausdrücklich, in einen allfälligen Anschlußbescheid den Auftrag aufzunehmen, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage einzubringen. Aber selbst wenn diese Richtlinien zur Anwendung kämen, sei eine Frist von drei Monaten zur Herstellung des Anschlusses unangemessen, da es ganz von der Jahreszeit abhänge, ob gebaut werden könne oder nicht. Das Gesetz fordere eine angemessene Frist für die Herstellung des Bauentwurfes, demnach sei für die tatsächliche Durchführung eine weitere Frist einzuräumen, sodaß insgesamt die 3-Monats-Frist viel zu kurz sei.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, seinen Rechtsvorgängern wären die "Technischen Richtlinien", auf die Spruchpunkt 2. verweise, nicht zugekommen, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das gemäß dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle eines mängelfreien Verfahrens der belangten Behörde geltenden Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich ist.
Auch das erstmalige TATSACHENvorbringen in der Beschwerde betreffend die BESTREITUNG DER ANGEMESSENHEIT der für die Herstellung des Anschlußes in Spruchpunkt 2. festgesetzten Frist (nachdem dies erstmals ohne irgendeine Begründung in der Vorstellung gegen den im dritten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 19. September 1994 geschehen war) kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Das angeführte Neuerungsverbot gilt auch für Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen möglich ist, die deshalb unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30 November 1993, Zl. 93/05/0196). Die Frage der Angemessenheit der festgesetzten Frist kann nicht ohne Festellungen betreffend den Sachverhalt beantwortet werden (wie z.B. die vom Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde angesprochenen Wetterverhältnisse, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, für die Frage von Bedeutung wären).
Zutreffend ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm die Baubehörden einen Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes nicht erteilt haben, ihm gegenüber jedoch im Sinne der ausgesprochenen Anschlußverpflichtung (die die Verpflichtung zur Errichtung einer Hauskanalanlage und des Anschlußes derselben gemäß § 7 Stmk. KanalG 1988 enthält) die Verpflichtung zur Herstellung des Anschlußes ausgesprochen wurde, nicht in Rechten verletzt wurde. Es ist auch nicht zutreffend, daß der Verweis auf die "Technischen Richtlinien" der gesetzlichen Grundlage entbehrt, da gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. Schmutz- und Regenwässer in nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechender Weise vom Grundeigentümer abzuleiten oder zu entsorgen sind. Die Punkte 1-9 der angeführten "Technischen Richtlinien" enthalten nun aber keine anderen Regelungen als solche, die die Einhaltung dieser Anforderungen an Hauskanalanlagen sichern.
Die belangte Behörde habe sich weiters nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob die verfahrensgegenständliche Liegenschaft innerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches liege. Aus der Stellungnahme des Abwasserverbandes Gleisdorfer Becken vom 13. Dezember 1988 gehe nicht hervor, daß es sich bei dem Schacht G"2 auf dem Grundstück Nr. 567/2 des Eigentümers E.Z. um einen Teil der öffentlichen Kanalanlage handle. Es handle sich bei dem Strang von Punkt 46 bis zum Punkt G"2, der über Privateigentum führe, zweifellos rechtlich um keine öffentliche Anlage. Auch die Aussage des Ingenieurbüros K. vom 8. Oktober 1990 sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen und mit Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt, der zur Genehmigung der öffentlichen Kanalanlage geführt habe, durchgeführt, hätte dies ergeben, daß es sich beim Strang 46 bis G"2 um keinen Teil der öffentlichen Kanalanlage handle, da dieser auch wasserrechtlich nicht genehmigt sei und entsprechende öffentlich-rechtliche Behördenakte zur Inanspruchnahme des Privateigentums des E.Z. nicht vorlägen.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer vor allem das Argument der belangten Behörde nicht entkräften, daß sich aus der Beschreibung des Kanalprojektes auf Seite 8 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Jänner 1982 ergebe, daß die nördlich der E-Straße (L n) bis zu deren Abzweigung von der G-Straße (B n) stehenden Häuser drei Stränge zum Verbandssammler West erfordern, die jeweils die E-Straße queren, wobei davon u.a. das zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der E-Straße gelegene Grundstück Nr. 567/2 berührt sei. Das Bestehen eines Teiles der öffentlichen Kanalanlage auf dem Grundstück Nr. 567/2 ergibt sich außerdem auch aus den dem Gutachten des Abwasserverbandes Gleisdorfer Becken vom 13. Dezember 1988 und dem Gutachten des Dipl. Ing. E.K. vom 8. Oktober 1990 beigelegten Planskizzen betreffend die öffentliche Kanalanlage in der Gemeinde B. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher begründet, warum seiner Auffassung nach der Strang 46 bis G"2 wasserrechtlich nicht genehmigt sein soll. Der Umstand, daß ein Teil der Kanalanlage der Gemeinde bzw. eines Abwasserverbandes auf nicht im Eigentum der Gemeinde oder des Abwasserverbandes liegenden Grundstücken liegt, bewirkt nicht, daß diese Teile des Kanales als nicht zum öffentlichen Kanalnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. gehörig angesehen werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gemeinde oder der Abwasserverband ein Verfügungsrecht über die Kanalanlage hat und mit dieser der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung nachkommt.
Sofern sich der Beschwerdeführer offensichtlich gegen die Ausführungen des Punktes 4. des Berufungsbescheides im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand der Benötigung der Schmutzwässer für landwirtschaftliche Dungzwecke wendet, genügt es, ihm entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde nicht darauf berufen hat, daß kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die belangte Behörde hat vielmehr die Auffassung vertreten, es sei für diese Ausnahme nicht erforderlich, daß ein solcher Betrieb bestehe. Für die belangte Behörde war in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich, daß aufgrund der Ermittlungen im Berufungsverfahren zweifelsfrei festgestellt worden sei, daß ein boden- und grundwasser-hygienisches Mißverhältnis zwischen Abwasseranfall und möglicher Aufbringungsfläche bestehe. Diese Auffassung der belangten Behörde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er ist aber der Meinung, im Ermittlungsverfahren auch geltend gemacht zu haben, daß die Schmutzwässer zur Aufbringung auf Fremdflächen benötigt würden. Es ist der belangten Behörde Recht zu geben, daß sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des J.K. vom 2. April 1988, daß dieser schon immer die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 569/1, 569/2 (Obstgarten, Wiese) und 569/3 (Wald), die bis 1983 zu seiner Landwirtschaft gehört hätten, mit seinen Schmutzwässern (Gasthaus) sehr erfolgreich gedüngt hätte und daß er jetzt diese Düngung für die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die auch Eigentümer dieser Flächen seien, mit ihren Schmutzwässern durchführe, nicht ergibt, daß Schmutzwässer des Beschwerdeführers auf Fremdflächen zu Dungzwecken benötigt würden.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, es hätte ihm mitgeteilt werden müssen, es drohe ihm angesichts der vorliegenden Gutachten eine Abweisung der Berufung. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich das Recht auf Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes bezieht und nicht auf dessen rechtliche Würdigung.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Ausdruck Bauten "mit ausreichender anderweitiger Schmutzwasserbeseitigung" in § 5 Abs. 3 leg. cit. dahin verstanden hat, daß diese anderweitige Schmutzwasserbeseitigung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes bereits bestehen müsse.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch darauf beruft, daß im aufhebenden Vorstellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 15. Juli 1994 ausgesprochen worden sei, es komme bei der Frage, ob eine ausreichende anderweitige Schmutzwasserbeseitigung bestehe, im Sinne des § 5 Abs. 3 Stmk. KanalG 1955 nicht einmal auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung, sondern nur darauf an, ob mängelfrei festgestellte, tatsächliche Umstände die Einrichtung als unzureichend erkennen lassen, ist einerseits festzustellen, daß diese Ausführungen des unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheides - worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat - nicht den maßgeblichen, die Aufhebung tragenden Gründen dieses Bescheides zugerechnet werden können. Nur diese sind aber im fortgesetzten Verfahren bindend. Die Aufhebung erfolgte im Hinblick darauf, daß die Berufungsbehörde den Berufungswillen als im Hinblick auf die Anträge auf eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. und jene gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. als unklar angesehen hat. Diese Auffassung teilte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid vom 15. Juli 1994 nicht und hob deshalb den Berufungsbescheid des Gemeinderates auf. Die Ausführungen darüber, inwieweit als Beleg für das Vorliegen einer anderweitigen ausreichenden Schmutzwasserbeseitigung eine erteilte bzw. noch nicht erteilte wasserrechtliche Bewilligung von Bedeutung sei oder nicht, leitete die belangte Behörde im übrigen damit ein, daß diese "aus verfahrensökonomischen Gründen" erfolgten. Es ist somit im Hinblick auf diese Aussage des Vorstellungsbescheides keine Bindung für das fortgesetzte Verfahren eingetreten. Abgesehen davon ergibt sich aber auch aus diesen Ausführungen der belangten Behörde, daß vom Bestehen einer Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung ausgegangen wird, hinsichtlich welcher mängelfrei festgestellt worden sein muß, daß sie ausreichend sei.
Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060072.X00Im RIS seit
11.07.2001