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33 BewertungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B 1532-1534/92 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Vermögensteuerbescheide anhängig, mit denen Aktien der Beschwerdeführer mit dem zum Stichtag gemäß §71 Bewertungsgesetz 1955 ermittelten Wert anstelle des durch Kursverfall erheblich beeinträchtigten Wertes der Aktien zum Zeitpunkt der Vermögenssteuerpflicht bewertet wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung des §71 Abs2 erster Satz Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148/1955 idF BGBl. 172/1971, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Bestimmung verfassungswidrig sei.
2. Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.
II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 30. Juni 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §71 Abs2 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148/1955 idF BGBl. 172/1971, zu prüfen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1994, G127-129/93, wurde §71 Abs2 erster Satz Bewertungsgesetz 1955 als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
3. Die Bescheide waren daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je
S 2.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1532.1992Dokumentnummer
JFT_10059682_92B01532_00