TE Vwgh Beschluss 1996/4/26 93/17/0292

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs6;
AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs8;
BAO §305 Abs3;
BAO §307;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der X-Zeitschriftenverlagsgesellschaft m.b.H. & Co KG in 1010 Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Juli 1993, Zl. IIIa-211/11, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 10. September 1992 setzte das Landesabgabenamt für Vorarlberg gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Anzeigenabgabe für Anzeigen im X-Fernseh-Magazin für den Zeitraum Juli 1992 in Höhe von S 24.967,-- fest.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 - dem angefochtenen Bescheid - wies die Vorarlberger Landesregierung diese Berufung als unbegründet ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

In der Folge legte die Vorarlberger Landesregierung als belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 6. Oktober 1995, Zl. LAA 201-13-039, St. Nr. 2-1288, vor. Nach Spruchpunkt II dieses Bescheides wird gemäß § 127 Abs. 3, 5, 8 und 10 des Abgabenverfahrensgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 23/1984 (im folgenden: Vlbg AbgVerfG), das Verfahren über die Festsetzung der Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1993 von Amts wegen wieder aufgenommen; der oben zitierte erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 10. September 1992 betreffend die Anzeigenabgabe für Juli 1992 sowie ein weiterer Bescheid vom 19. April 1994, selbe Zahl, betreffend die Anzeigenabgabe für den Zeitraum 1989 bis einschließlich 1993 (ausgenommen Juli 1992) werden aufgehoben.

Im Spruchpunkt IV/5 wurde für das Jahr 1992 bei einer Bemessungsgrundlage von S 8,795.136,95 7 % Anzeigenabgabe, das sind S 615.659,59, vorgeschrieben.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte die beschwerdeführende Partei um Mitteilung, ob und in welchem Recht sie sich durch den angefochtenen Bescheid auch noch nach Erlassung des zitierten Bescheides des Landesabgabenamtes vom 6. Oktober 1995 verletzt erachtet oder ob sie die Beschwerde im Hinblick auf die die Wirkungen des angefochtenen Bescheides überholende Rechts- und Sachlage als gegenstandslos geworden ansieht (§ 33 Abs. 1 VwGG). Die beschwerdeführende Partei erachtete ihre Beschwerde nicht als gegenstandslos, weil der Bescheid des Landesabgabenamtes auf Grund der selben Rechtslage mit der identen Begründung wie der ursprünglich bekämpfte Bescheid erlassen worden sei und bezogen auf den Juli 1992 lediglich die Höhe der Anzeigenabgabe nahezu verdoppelt habe.

Mit Schreiben vom 22. März 1996 legte die belangte Behörde den Berufungsbescheid der Landesregierung vom 26. Februar 1996 vor, mit welchem die von der beschwerdeführenden Partei gegen die Spruchpunkte II bis V des Bescheides des Landesabgabenamtes vom 6. Oktober 1995 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Der vorliegende Beschwerdefall stimmt in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit jenem Fall völlig überein, der dem hg. Beschluß vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026, zugrundelag. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist beigeschlossen.

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall: In der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde der ANGEFOCHTENE Bescheid der Landesregierung vom 8. Juli 1993 nicht aufgehoben. Die formelle Aufhebung erfaßt nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes II des Wiederaufnahmebescheides vom 6. Oktober 1995 den ERSTINSTANZLICHEN Abgabenbescheid vom 10. September 1992. Daß das Landesabgabenamt die angefochtene Berufungsentscheidung vom 8. Juli 1993 aufgehoben hätte, ist auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung des intendierten Aufhebungsgegenstandes mit Behördenbezeichnung, Datum und Geschäftszahl ausgeschlossen. Weil der seinerzeitige erstinstanzliche Abgabenbescheid in der Berufungsentscheidung (dem angefochtenen Bescheid) aufgegangen war, ist die Aufhebung durch den Spruchpunkt II des Wiederaufnahmebescheides ins Leere gegangen und die Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, die bei Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides erfolgt wäre, nicht eingetreten.

Mit dem Bescheid des Landesabgabenamtes vom 6. Oktober 1995 wurde die Anzeigenabgabe (unter anderem) für den gegenständlichen Zeitraum Juli 1992 festgesetzt und die (insgesamt auch diesen Zeitraum einschließende) Zahlungsdifferenz zur Zahlung vorgeschrieben. Durch diesen Bescheid (der selbst später zur Gänze im Berufungsbescheid vom 26. Februar 1996 aufgegangen ist) werden in derselben Sache die Rechtswirkungen des angefochtenen Berufungsbescheides vom 8. Juli 1993 in einer Weise überlagert, die eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen erscheinen läßt. Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden.

Das Verfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Das Rechtsschutzinteresse der Partei erscheint auch für den Fall, daß die "überlagerten" (verdrängten) Bescheidwirkungen infolge späterer Aufhebung des verdrängenden Bescheides wieder aufleben sollten, durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG hinreichend gewahrt.

2.2. Der vorliegende Fall läßt eine sinngemäße Anwendung des § 56 erster Satz VwGG als gerechtfertigt erscheinen. Hätte nämlich die erstinstanzliche Wiederaufnahmebehörde richtigerweise den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid (als "früheren" Bescheid im Sinne des § 127 Abs. 8 Vlbg AbgVerfG) aufgehoben, bestünde kein Zweifel über die Kostenersatzpflicht. Zwar hat sie dies nicht getan, immerhin aber durch die Erlassung des neuen, das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheides den angefochtenen Bescheid in seinen Wirkungen - jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - völlig verdrängt. Diese Wirkung kommt einer Aufhebung gleich und rechtfertigt auch im Bereich des Kostenersatzrechtes eine sinngemäße Anwendung des auf eine Klaglosstellung abstellenden § 56 erster Satz VwGG.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170292.X00

Im RIS seit

04.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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