Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.03.2022Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §23Rechtssatz
Bei einer widerrechtlichen Weiterführung der baulichen Maßnahme handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (vgl Giese, Salzburger Baurecht², Rz 14 zu § 23 BauPolG). Im Zusammenhang mit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG genügt es dabei, für die fortgesetzten Straftaten einen zeitlichen Rahmen anzugeben. Innerhalb dieses Rahmens ist die Angabe weiterer konkreter Zeiten nicht mehr erforderlich (vgl VwGH 04.04.2003, 2001/06/0108).
Schlagworte
Baurecht, widerrechtliche WeiterführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.3.879.1.15.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022