Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.04.2022Norm
ASVG §33Rechtssatz
Für eine Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ist eine Tatumschreibung beispielhaft mit den Worten „seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 07.03.2008“ (vgl VwGH 2011/08/0368) ausreichend, weil die Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiterbesteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzungen nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Meldepflicht; Tatumschreibung; Tatzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.525.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022