RS Lvwg 2022/4/29 LVwG-S-525/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.04.2022

Norm

ASVG §33

Rechtssatz

Für eine Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ist eine Tatumschreibung beispielhaft mit den Worten „seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 07.03.2008“ (vgl VwGH 2011/08/0368) ausreichend, weil die Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiterbesteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzungen nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Meldepflicht; Tatumschreibung; Tatzeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.525.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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