Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.04.2022Norm
ASVG §33Rechtssatz
Das Delikt der Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) abgelaufen ist (also mit der Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers). Damit entfällt aber nicht die Handlungspflicht im Hinblick auf die weiterhin gebotene Anmeldung des Dienstnehmers (vgl VwGH 2011/08/0368).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Meldepflicht; Tatumschreibung; Tatzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.525.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022