RS Lvwg 2022/4/29 LVwG-S-525/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.04.2022

Norm

ASVG §33

Rechtssatz

Das Delikt der Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) abgelaufen ist (also mit der Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers). Damit entfällt aber nicht die Handlungspflicht im Hinblick auf die weiterhin gebotene Anmeldung des Dienstnehmers (vgl VwGH 2011/08/0368).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Meldepflicht; Tatumschreibung; Tatzeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.525.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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