TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/26 94/17/0011

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;
L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KAG OÖ 1976 §17;
KAG OÖ 1976 §2 Z7;
KAG OÖ 1976 §2;
KAG OÖ 1976 §3;
LAO OÖ 1984 §144;
TourismusG BeitragsgruppenO OÖ 1991;
TourismusG BeitragsgruppenO OÖ 1992;
TourismusG OÖ 1990 §35 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993, Zl. Wi(Ge)-450671/4-1993/Myh/W, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages für das Jahr 1992 nach dem

O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1992 Umsätze aus dem Betrieb eines Hotels, einer Gaststätte und eines Ambulatoriums für physikalische Therapie in S.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1993 schrieb die Interessentenbeitragsstelle dem Beschwerdeführer den Interessentenbeitrag wie folgt vor:

"Der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1992 wird aufgrund Ihres(r) beitragspflichtigen Umsatzes (Umsätze) in Höhe von

S 1,232,509.00, der Ortsklasse A, Beitragsgruppe 1, 0.500 %,

S 927,371.66, der Ortsklasse A, Beitragsgruppe 2, 0.350 %,

S 8,948,731.55, der Ortsklasse A, Beitragsgruppe 2, 0.350 %,

gemäß Paragraph 41 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990

in Höhe von ...................................... S 40,728.91 festgesetzt;"

Nach der Begründung dieses Bescheides seien die Umsätze der Wirtschaftstätigkeiten des Beschwerdeführers nach der Beitragsgruppenordnung "i.d.g.F." wie folgt einzureihen:

"Hotels in Beitragsgruppe 1, Gaststättenwesen in Beitragsgruppe 2, Kurmittelhaus in Beitragsgruppe 2".

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, daß seine Krankenanstalt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als Krankenanstalt mit Öffentlichkeitsrecht genehmigt sei; mit allen Sozialversicherungsträgern bestünden Verträge zur Direktverrechnung. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte er den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1985 betreffend die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung für das Ambulatorium des Beschwerdeführers für physikalische Therapie und betreffend die sanitätsbehördliche Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters dieses Ambulatoriums vor, ebenso die sanitätsbehördlich genehmigte Anstaltsordnung.

1.2. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung teilweise statt und setzte den im Bereich der Stadtgemeinde S im Kalenderjahr 1992 zu entrichtenden Interessentenbeitrag auf Grund der §§ 33 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des

O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 (im folgenden: Oö TourismusG 1990) sowie der Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung LGBl. Nr. 54/1992 (im folgenden: BeitragsgruppenO 1992), mit insgesamt S 31.114,-- fest.

Was die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für den Betrieb des Ambulatoriums anlangt, heißt es im Spruch wie folgt:

"Betrieb             Berufsgruppe    Beitragsgruppe    %-Satz

Ambulatorium für        961.1        (Ortsklasse A)     0,20

physikalische                              3

Therapie (Kur-

therapeuten)

beitragspflichtiger Umsatz:       Interessentenbeitrag:

S 7,082.785,65                    x 0,20 % = S 14.165,67"

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Betrieb des Beschwerdeführers nicht als Krankenanstalt mit Öffentlichkeitsrecht genehmigt. Es handle sich lediglich um die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung für das Ambulatorium für physikalische Therapie in S nach den Bestimmungen des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 10/1976 (im folgenden: OÖ KAG 1976). Eine Anerkennung des Betriebes des Beschwerdeführers als öffentliche Krankenanstalt sei nicht gegeben.

Nach § 2 der Anstaltsordnung für das "Selbständige Ambulatorium für physikalische Therapie" bestünden die Aufgaben dieses Ambulatoriums im wesentlichen in der Durchführung der Mechanotherapie, Elektrotherapie, Thermotherapie und Cryotherapie, Hydrotherapie, Fototherapie und Balneotherapie. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei von kurtherapeutischen Maßnahmen zu sprechen, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch in diese Untergruppe eingereiht werde. Wenngleich eine direkte Verrechnung mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern erfolge und die erforderliche Therapie mit einem Überweisungsschein des Hausarztes kostenlos in Anspruch genommen werden könne, könne auf Grund der Ausgestaltung der Tätigkeit nur eine Zuordnung zum kurtherapeutischen Bereich erfolgen. Wäre "der Ambulatoriums/Therapiebetrieb nicht wie im gegenständlichen Fall ausgeprägt", so müßte eine Einstufung, wie von der Interessentenbeitragsstelle vorgenommen, in die Berufsgruppe "Kurhotel" erfolgen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Einreihung des von ihm betriebenen Ambulatoriums für physikalische Medizin unter "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt" im Sinne des Oö TourismusG 1990 verletzt. Die Subsumtion unter "Kurtherapeuten" sei unrichtig und der Bescheid werde insofern angefochten, als bezüglich des Ambulatoriumsbetriebes vom beitragspflichtigen Umsatz S 7,082.785,65 ein Interessentenbeitrag von 0,20 %, das sind S 14.165,67 anstelle eines Prozensatzes von 0,05 %, das sind S 3.541,39, festgesetzt worden sei. Im übrigen bleibe der Bescheid unangefochten.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 haben die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

Nach § 35 Abs. 1 leg. cit. werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

In der BeitragsgruppenO 1992, LGBl. Nr. 54, heißt es auszugsweise:

"Auf Grund des § 35 Abs. 1 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge nach dem O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 in Beitragsgruppen eingeteilt.

(2) In der Beitragsgruppenordnung sind die Beitragsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in folgende "Abteilungen" gegliedert:

...

Persönliche, soziale und öffentliche Dienste; Haushaltung

...

Innerhalb der Abteilungen sind die Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in Klassen (01-97), Gruppen (011-971) und Arten (011.0-971.9) zusammengefaßt.

(3) Soweit für eine Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen ist, gilt diese.

(4) Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten), die in der Beitragsgruppenordnung nicht ausdrücklich genannt sind, sind so eingereiht, wie die ihnen unmittelbar übergeordnete Art, Gruppe, Klasse oder Abteilung der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit).

...

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; jene Bestimmungen, die eine Beitragsgruppeneinteilung in der Ortsklasse D festlegen, treten jedoch erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991, mit der auf Grund des

O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden, LGBl. Nr. 41/1991, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 außer Kraft."

Das LGBl. Nr. 54/1992 wurde am 21. August 1992 ausgegeben und versendet.

In der Anlage 1 zur zitierten BeitragsgruppenO 1992 findet sich folgende für den Beschwerdefall relevante Einreihung in der Abteilung 9:

"Berufsgruppe (Wirtschafts-           Beitragsgruppe in den

tätigkeit)                               Ortsklassen

                                    A   B   C  Statutarstadt  D

                                                Zone  Zone

                                                  I    II

9 B   PERSÖNLICHE, SOZIALE UND

      ÖFFENTLICHE DIENSTE;

      HAUSHALTUNG ................  7   7   7     7     7     7

    ...

96    GESUNDHEITS- UND

      FÜRSORGEWESEN ..............  7   7   7     7     7     7

961   Gesundheitswesen

961.1 Ärztliche Ordinationen und

      medizinische Laboratorien ..  6   6   6     6     6     6

      - Dentisten ................  6   6   6     6     6     6

      - Kurärzte .................  3   3   3     -     -     -

      - Kurtherapeuten ...........  3   3   3     -     -     -

961.2 Private Kranken-, Heil-

      und Pflegeanstalten ........  6   6   6     6     6     6

      - Pflegeanstalten ..........  7   7   7     7     7     7

      - Säuglingsheime ...........  7   7   7     7     7     7

961.3 Heilbade- und Kuranstalten

      und medizinische Institute

      zur ambulanten Behandlung...  2   2   2     2     2     -

961.3 Medizinische Institute zur

      ambulanten Behandlung

      außerhalb von Kurorten .....  6   6   6     6     6     6

961.9 Sonstige Gesundheits-

      einrichtungen ..............  7   7   7     7     7     7

      - Masseure .................  4   4   4     5     5     5

962   Veterinärwesen .............  7   7   7     7     7     7

963   Fürsorge- und karitative

      Einrichtungen ..............  7   7   7     7     7

7"

2.2. In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1985, mit dem das Ambulatorium als Krankenanstalt mit Öffentlichkeitsrecht genehmigt worden sei. Daher bestünden zwischen seinem Ambulatorium und allen Sozialversicherungsträgern Verträge zur Direktverrechnung. Auf Grund dieser bescheidmäßigen Qualifizierung wäre der Umsatz vom Interessentenbeitrag überhaupt befreit. Der Beschwerdeführer habe die Umsätze in die Beitragsgruppe 6 mit dem Prozentsatz 0,05 % eingereiht. Aus dem im angefochtenen Bescheid sowie im sanitätsbehördlichen Bescheid vom 12. Dezember 1985 angeführten Tätigkeitsbereich ergebe sich, daß das Ambulatorium nicht unter die Berufsgruppe 961.1, sondern unter die Berufsgruppe 961.2 "Private Krankenanstalten-, Heil- und Pflegeanstalt" einzureihen sei. Diese Beitragsgruppe unterliege in der Ortsklasse A dem Prozentsatz von 0,05 %.

In ihrer Gegenschrift hielt die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung vollinhaltlich aufrecht und führte dazu ergänzend aus:

"Zur Behauptung des Beschwerdeführers, daß er sich in seinem Recht auf richtige Einreihung des von ihm betriebenen Ambulatoriums für physikalische Medizin unter Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt im Sinne des O.ö. Tourismusgesetzes verletzt erachte, wird darauf hingewiesen, daß laut Bescheid vom 12.12.1985, SanRL-2322/30-1985-K/Ku, die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung für das Ambulatorium für physikalische Therapie in S , Innbruckstr. 23 gemäß § 4 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 i.d.F. LGBl. Nr. 13/1985 erteilt wurde.

Es handelt sich dabei um KEINE ÖFFENTLICHE KRANKENANSTALT. Gemäß § 17 Abs. 1 leg.cit. sind unter öffentlichen Krankenanstalten, Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 - 5 leg.cit. bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Gemäß § 17 Abs. 2 leg.cit. verleiht das Öffentlichkeitsrecht die Landesregierung, nachdem sie ein Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung wäre von gesetzeswegen in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

Das vom Beschwerdeführer betriebene Ambulatorium für

physikalische Therapie ist unter § 2 Z. 7

O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 zu subsumieren.

Der Verordnungsgeber der Beitragsgruppenordnung ging hinsichtlich der Einteilung der Wirtschaftstätigkeiten vom Aufbau der vom österreichischen statistischen Zentralamt herausgegebenen "Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)" aus. Danach sind Ambulatorien (nicht: Krankenhaus) in die Klasse Gesundheits- und Fürsorgewesen, Gruppe Gesundheitswesen, sowie Art ärztliche Ordinationen und medizinische Laboratorien (961.1) zuzuordnen. Aufgrund der in der Anstaltsordnung festgelegten Aufgaben mit Schwerpunkt Ambulatoriums-Therapiebetrieb ist von kurtherapeutischen Maßnahmen zu sprechen, weshalb aufgrund einer Orientierung an der Betriebssystematik 1968 eine Zuordnung in die Berufsgruppe 961.1, Untergruppe Kurtherapeuten vorzunehmen ist. Demnach ergibt sich für die nach der Ortsklassenverordnung LGBl. Nr. 31/1990 i.d.F. der Novelle 31/1992 vorzunehmende Einstufung in die Ortsklasse A, Beitragsgruppe 3 (Beitragsgruppenordnung Nr. 54/1992) ein %-Satz von 0,20. Eine Zuordnung in die Berufsgruppe 961.2 der Beitragsgruppenordnung ist zufolge § 1 Abs. 4 der genannten Beitragsgruppenordnung nicht möglich; danach gilt in dem Fall, daß für eine Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen ist, jedenfalls diese."

2.3.1. Die belangte Behörde schränkt ihr Verständnis des Begriffes "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" auf öffentliche Krankenanstalten ein. Dafür findet sich in der Rechtslage kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich der Verordnungsgeber im hier relevanten Abschnitt grundsätzlich und zunächst an den Begriffen des OÖ KAG 1976 orientiert hat. Erst dann, wenn der Verordnungsgeber Begriffe aus dem Gesundheitswesen verwendet, die in der Terminologie des Gesetzgebers nicht gebraucht werden, wäre bei der Einreihung in die Untergliederungen der BeitragsgruppenO 1992 auf das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprechend Bedacht zu nehmen. Unter Krankenanstalten sind nun gemäß § 2 OÖ KAG 1976 sieben Arten aufgezählt (u.a. Allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Heime für Genesende, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Sanatorien). § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 lautet:

"Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

...

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

Unter öffentlichen Krankenanstalten hingegen sind gemäß § 17 Abs. 1 OÖ KAG 1976 Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Das Öffentlichkeitsrecht verleiht gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. die Landesregierung, nachdem sie ein Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt hat. Gemäß § 18 leg. cit. kann das Öffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, ... und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird. Die Merkmale der Gemeinnützigkeit sind im § 19 leg. cit. aufgezählt, u.a. darf der Betrieb der Krankenanstalt nicht die Erzielung eines Gewinnes bezwecken und es muß jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werden.

Es trifft nun zu, daß dem Beschwerdeführer (entgegen seiner Behauptung in der Berufung) nicht das Öffentlichkeitsrecht für seine Krankenanstalt verliehen worden ist. Völlig verfehlt wäre es aber, daraus den Schluß zu ziehen, es läge eine Krankenanstalt im Sinne des OÖ KAG 1976 und damit auch im Sinne der BeitragsgruppenO 1992 nicht vor. Verfehlt ist auch die Wendung im angefochtenen Bescheid, bei den vom Beschwerdeführer "angesprochenen Genehmigungen" handle "es sich lediglich um die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung für das Ambulatorium für physikalische Therapie in S". Gerade aus der erwähnten sanitätsbehördlichen Betriebsbewilligung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1985 (IV des Verwaltungsaktes) ist zu ersehen, daß diese Betriebsbewilligung sich auf das Ambulatorium des Beschwerdeführers für physikalische Therapie bezieht, "dessen Errichtung mit dem Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 20. September 1985, ..., sanitätsbehördlich genehmigt worden" war. Bei dieser im Betriebsbewilligungsbescheid genannten Bewilligung handelt es sich um jene nach § 3 OÖ KAG 1976, dem zufolge Krankenanstalten einer Errichtungsbewilligung der Landesregierung bedürfen. Es liegt somit eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 vor.

2.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltenrecht ist bei der Zuordnung der Umsätze aus einer solchen Tätigkeit zu den Beitragsgruppen nach der BeitragsgruppenO 1992 - läßt man zunächst die beiden Positionen 961.3 außer Betracht - zwanglos eine Einordnung unter die Position 961.2 "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" vorzunehmen. Dies schon im Hinblick auf die organisatorische, betriebliche und rechtliche Ausgestaltung der entfalteten therapeutischen Tätigkeiten (vgl. die Errichtungsbewilligung, Betriebsbewilligung, Bewilligung der Bestellung des ärztlichen Leiters, Genehmigung der Anstaltsordnung). All diese rechtlich relevanten Betriebsmerkmale indizieren eine Zuordnung zur genannten Position und nicht zur Position "Kurtherapeuten", die neben "Dentisten und Kurärzten" eine Untergruppe der "Ärztlichen Ordinationen und Laboratorien" in Position 961.1 darstellen, eine Position, die vor der BeitragsgruppenO 1992 nur lautete:

"Ärztliche Ordinationen". Eine ärztliche Ordination weist andere Berufsantrittsvoraussetzungen und andere Betriebsmerkmale auf als eine Krankenanstalt und unterliegt nicht dem Krankenanstaltenrecht; gleiches gilt für die seit 1992 in diese Position aufgenommenen Laboratorien.

Schon dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannt und das Ambulatorium des Beschwerdeführers unter den Beitragsgruppenansatz 961.1 "Ärztliche Ordinationen und medizinische Laboratorien - Kurtherapeuten" subsumiert hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

2.3.3. Damit ist die Frage der Einordnung des Ambulatoriums des Beschwerdeführers für physikalische Therapie noch nicht endgültig beantwortet. Es ist nämlich noch auf die beiden Positionen 961.3 Bedacht zu nehmen, die von "Medizinischen Instituten zur ambulanten Behandlung" sprechen. Diese Frage kann allerdings im Beschwerdefall im Hinblick darauf, daß die Stadt S kein Kurort ist und der Beitragssatz für "Medizinische Institute zur ambulanten Behandlung außerhalb von Kurorten" in Position 961.3 zweiter Fall gleich hoch ist wie für die "Privaten Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" in Position 961.2 - der Faktor beträgt nämlich in beiden Fällen durchwegs 6 - dahingestellt bleiben. Es ist nämlich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens gleichgültig, ob das Ambulatorium des Beschwerdeführers unter die Position 961.2 "Private Krankenanstalten" oder unter die Position 961.3 zweiter Fall subsumiert wird. Somit brauchte hier nicht geprüft zu werden, ob allenfalls Ambulatorien im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 aus dem Oberbegriff "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" herausgenommen und für die Belange des Interessentenbeitrages in der Position 961.3 (allein oder zusammen mit ähnlichen, jedoch nicht dem KAG unterliegenden Einrichtungen) erfaßt wurden.

2.4. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, selbst wenn man die Rechtsansicht der belangten Behörde teile, würde sich bei einer Einreihung unter "Kurtherapeuten" ein Prozentsatz von 0,15 % ergeben, da diese Berufsgruppe gemäß

961.1 der BeitragsgruppenO 1991, LGBl. Nr. 41, Ortsklasse A, unter die Beitragsgruppe 4 mit einem Prozentsatz von 0,15 % falle (während dies nach der BeitragsgruppenO 1992 die Beitragsgruppe 3 mit einem Prozentsatz von 0,20 % sei).

Bei dem unter Punkt 2.3. dargelegten Ergebnis ist dieses Beschwerdevorbringen nicht mehr von Relevanz, zumindest was die Höhe des angewendeten Prozensatzes anlangt. Dennoch ist auch dieser Beschwerdevorwurf an sich berechtigt, weil die belangte Behörde bei der Zitierung der Rechtsgrundlage nicht beachtet hat, daß die BeitragsgruppenO 1992 erst am 22. August 1992 in Kraft getreten ist (§ 3 Abs. 1) und die BeitragsgruppenO 1991 mit Ablauf des 21. August 1992 außer Kraft getreten ist (§ 3 Abs. 2 BeitragsgruppenO 1992). Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften wären die Umsätze im Schätzungswege entsprechend auf die beiden Perioden des Jahres 1992 aufzuteilen gewesen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, kommt es bei der Frage, nach welcher Rechtslage sich die Berechnung der auf einen bestimmten Zeitraum abgestellten Steuerschuld zu richten hat, nicht an. Das Gesetz und die BeitragsgruppenO 1992 lassen nicht erkennen, daß eine Aliquotierung der der Jahresabgabenschuld zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlagen ausgeschlossen werden sollte (vgl. hingegen die ausdrücklich anders gestaltete Rechtslage bei der Kärntner Motorbootabgabe - hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 95/17/0145, 0146, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0008). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im Zweifel der anzuwendenden Verordnung aus 1992 kein rückwirkender bzw. kein einer Rückwirkung gleichkommender Inhalt beizumessen ist.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebühren waren zuzusprechen S 240,-- (Beschwerde zweifach; § 14 TP 6 Abs. 1 und Abs. 5 Z. 1 Gebührengesetz 1957), S 120,-- (für die Vollmacht) und S 60,-- (für den angefochtenen Bescheid). Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170011.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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