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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des Dr. H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 30. November 1994, Zl. UVS-20/1113/5-1994, betreffend Übertretung nach dem Salzburger Parkgebührengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 6. März 1995, B 496/95-3, die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. November 1994, Zl. UVS-20/1113/5-1994, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit der dem Beschwerdevertreter am 31. Mai 1995 zugestellten Verfügung vom 8. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte in der Verfügung näher bezeichnete, der Beschwerde anhaftende Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben.
Vor Ablauf dieser Frist gab der Beschwerdeführer am 14. Juni 1995 die von ihm unterfertigte Beschwerdeergänzung Seite 1 und 2 in dreifacher und Seite 3 in einfacher Ausfertigung sowie eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde zur Post. Beigelegt waren ein handgeschriebenes Ersuchen um Fristerstreckung für die Vorlage der restlichen Ergänzung auf zwei Tage mit der Begründung, ein Computerdefekt habe die Fertigstellung der bereits gespeicherten Beschwerde vereitelt, sowie drei Beilagen zum Verfahrenshilfeantrag. Mit dem am 16. Juni 1995 mit der Post aufgegebenen Schriftsatz wurden drei vollständige Ausfertigungen der vom Beschwerdeführer unterfertigten Beschwerdeergänzung sowie das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" und ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
In dem am 14. Juni 1995 - somit innerhalb der Mängelbehebungsfrist - mit der Post aufgegebenen, vom Beschwerdeführer unterfertigten Schriftsatz stellte dieser auch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit dem am 26. Februar 1996 dem Beschwerdevertreter zugestellten Beschluß vom 15. September 1995 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist emeritierter Rechtsanwalt.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Gemäß § 1 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) bedarf es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
Gemäß § 34 Abs. 1 lit. d RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die Verzichtsleistung des Rechtsanwalts.
Demnach ist ein durch die Verzichtsleistung emeritierter Rechtsanwalt zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt. Eine von ihm unterfertigte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder Mängelbehebung trägt somit keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes i.S.d. § 24 Abs. 2 VwGG, die formellen Voraussetzungen einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sind damit nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdefall unterfertigte Beschwerdeergänzung entbehrt der Unterschrift eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwaltes, sodaß mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten und von ihm unterfertigten Schriftsätzen dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1995 nicht entsprochen wurde.
Mit der am 26. Februar 1996 erfolgten Zustellung der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdevertreter - eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angezeigt - begann die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG neu zu laufen (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1973, Zl. 570, 958/73, VwSlg. 8432/A).
Da der Beschwerdeführer auch innerhalb der ab 26. Februar 1996 begonnenen zweiwöchigen Frist die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf den Mängelbehebungsschriftsätzen nicht nachholte und daher keine mängelfreie Beschwerde einbrachte, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
FristZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170122.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009