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L37166 Kanalabgabe Steiermark;Norm
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des J Z und 2. der R Z, beide in D und beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. August 1994, Zl. 7-48 Zo 11/2-1994, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. August 1991 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988, verpflichtet, die Schmutzwässer ihres Bauwerkes W auf dem Grundstück Nr. .102 KG M auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Februar 1992 wurde den Beschwerdeführern Kanalisationsbeitrag gemäß § 4 des Kanalabgabegesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, und § 2 der vom Gemeinderat beschlossenen Kanalabgabeordnung in der Höhe von S 52.041,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Im Hinblick auf die sich aus der tiefen Lage des Grundstückes der Beschwerdeführer ergebenden technischen Probleme bei der Ableitung der Abwässer wurden in der Folge Gespräche zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführern geführt, im Zuge derer insbesondere die Frage der Bereitstellung einer Pumpe durch die Gemeinde erörtert wurde. Die Beschwerdeführer sprachen sich weiterhin gegen eine derartige "Variante" aus. Mit Schreiben vom 17. Juni 1992 teilte sodann der Bürgermeister "für den Gemeinderat" der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern mit, daß sich der Gemeinderat mit dem in der BERUFUNG GEGEN DEN GEBÜHRENBESCHEID gestellten Antrag auf Befreiung von der Anschlußverpflichtung befaßt hätte und "dabei folgendes festgelegt" hätte:
"In Anbetracht der erschwerten Bedingungen des Anschlusses ihrer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage ist die Gemeinde D bereit die notwendige Pumpe, den Schacht und den Abflußschlauch zur Verfügung zu stellen (bleibt im Eigentum der Gemeinde), vorausgesetzt die notwendigen Grabarbeiten werden von ihnen durchgeführt und der Stromanschluß für die Pumpe wird von ihnen beigestellt. Die laufenden Stromkosten sowie die Wartung der Pumpe werden ebenfalls von der Gemeinde D übernommen. Die Anschlußverpflichtung wird vorläufig bis zum 31. März 1993 ausgesetzt.
Um Ihnen noch weiter entgegen zu kommen, und Ihre Bemühungen um eine alternative Entsorgung zu erleichtern, wird Ihnen für die Vorlage eines wasserrechtlich bewilligten Projektes für eine alternative Abwasserentsorgungsanlage eine Frist bis zum 31. März 1993 gesetzt.
Falls dies nicht vorgelegt wird, tritt ab 1. April 1993 die Anschlußverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage in Kraft und die Kanalanschlußgebühr und die Benutzungsgebühr sind zur Zahlung fällig."
Gezeichnet ist das Schreiben mit "Für den Gemeinderat:
(Unterschrift: Kurz) Bürgermeister".
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Mai 1993 an die Beschwerdeführer wurde die gesetzte Frist bis zum 30. Juli 1993 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist erging sodann über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21. Februar 1992 über die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. November 1993. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung; auf Grund dieser Vorstellung wurde der Gemeindebescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1994 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. März 1994 wurde der Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 71.060,-- neu festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem numehr angefochtenen Bescheid vom 3. August 1994 wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 vom Anschlußzwang voraussetze, daß der Nachweis über die tatsächlich vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse. Erst geplante und in Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Gemäß § 38 AVG könne die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundelegen. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinwiesen, daß es nicht in ihrem Wirkungsbereich gelegen wäre, fristgerecht ein Alternativprojekt zur Abwasserbeseitigung vorweisen zu können, sondern vielmehr die Wasserrechtsbehörde säumig sei, werde damit der Sache nach das Vorliegen eines Tatbestandes behauptet, der im Falle einer tatsächlichen Ausführung des Projektes die Ausnahme von der Anschlußverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 rechtfertigen könnte. Eine solche Ausnahme von der Anschlußverpflichtung setze allerdings die Erlassung eines entsprechenden Bescheides der zuständigen Baubehörde voraus. Ein solcher Becheid liege aber nicht vor. Solange dies nicht der Fall sei, sei der Beurteilung der Anschlußpflicht durch die Abgabenbehörde die Tatsache, daß die Rechtsmittelwerber bereits am 15. Jänner 1993 einen Antrag bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde um Bewilligung einer biologischen Abwasserentsorgungsanlage eingebracht hätten, ebensowenig entgegenstanden wie der Umstand, daß die Frist für die Vorlage eines wasserrechtlich bewilligten Projektes bis zum 30. Juli 1993 durch die Baubehörde erstreckt worden sei. Mit dieser Fristerstreckung sei keinesfalls der rechtskräftige Anschlußverpflichtungsbescheid vom 9. August 1991 aufgehoben oder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages sei daher zu Recht unter der Annahme des Bestehens der Anschlußverpflichtung erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, daß das Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde nicht beendet sei und sie kein Verschulden an der Nichtbeendigung des Verfahrens treffe. Auch die Berechnung der Anschlußgebühr sei unrichtig erfolgt. Es sei der Gemeinde D stets bekannt gewesen, daß im östlichen Hausteil sich die Handweberei der Tochter der Beschwerdeführer befinde. Bei der Berechnung hätte daher berücksichtigt werden müssen, daß die Hälfte der verbauten Fläche auf die Handweberei entfalle, in der keine Beschäftigten beschäftigt seien, in der keinerlei Abwasser anfalle und in der sich kein Kanalanschluß befinde. Letztlich werde auch eingewendet, daß der angefochtene Bescheid ebenso rechtswidrig sei wie der Bescheid vom 14. Jänner 1994, da die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt sei, eine den Gemeindebehörden unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzugreifen, welche die Vorstellungswerber nicht in ihren Rechten verletzt (die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß die Aufhebung des seinerzeit bekämpften Gemeindebescheides durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1994 rechtswidrig war, da der Aufhebungsgrund nicht zur Aufhebung führen hätte dürfen).
Unter dem Gesichtspunkt der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts bzw. von Verfahrensmängeln wird geltend gemacht, daß die belangte Behörde eine örtliche Begehung durchführen hätte müssen, es hätte sich dabei herausgestellt, daß die Hälfte der verbauten Fläche auf dem Gewerbebetrieb der Tochter der Beschwerdeführer entfalle.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt (Kostenantrag wurde keiner gestellt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. 79/1988 (die Fassung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995 ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden) lauten:
"§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.
...
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."
Das Gesetz über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. für die Steiermark Nr. 71/1955, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1988) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
Ausmaß.
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v.H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen."
2. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juni 1992, in dem einerseits das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat mitgeteilt und das Angebot, die Kosten für die Pumpe und den notwendigen Strom zu übernehmen, unterbreitet wird und andererseits die Anschlußverpflichtung "vorläufig bis zum 31. März 1993 ausgesetzt" wird, als Bescheid zu deuten ist. Selbst wenn dieses Schreiben als Bescheid zu deuten wäre und in weiterer Folge auch das die Mitteilung betreffend die Fristverlängerung bis 30. Juli 1993 betreffende Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Mai 1993 als Bescheid gedeutet werden könnte, wäre der normative Gehalt dieser Bescheide nur dahingehend zu werten, daß die mit dem Bescheid vom 9. August 1991 ausgesprochene Anschlußverpflichtung bis zum 30. Juli 1993 (bescheidmäßig) ausgesetzt worden wäre (die Frage der Zulässigkeit einer derartigen Aussetzung ist im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Aussetzung gleichwohl erfolgt ist, nicht maßgeblich). Damit ergibt sich jedoch, daß auch dann, wenn man die genannten Schreiben als Bescheide werten wollte, jedenfalls der rechtskräftige Ausspruch der Anschlußverpflichtung ab 31. Juli 1993 gegeben ist.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid mit der oben wiedergegebenen Begründung davon ausgegangen ist, daß grundsätzlich vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anschlußverpflichtung auszugehen sei und im übrigen ein allenfalls möglicher Ausnahmebescheid nach § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 (noch) nicht vorliege (vgl. zum Verhältnis zwischen der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages und der Bewilligung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung durch einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1993, Zl. 93/17/0100, und vom 22. März 1996, Zl. 96/17/0067).
3. Soweit in der Beschwerde Unrichtigkeit der Berechnung im Hinblick auf das Bestehen eines Betriebes der Tochter der Beschwerdeführer (Handweberei) geltend gemacht wird, sind die Beschwerdeführer auf das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verweisen. In der Vorstellung gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid wurde nur auf die Frage der Aussetzung der Kanalanschlußverpflichtung bzw. die Säumigkeit der Wasserrechtsbehörde hingewiesen. Ein Berechnungsmangel im Hinblick auf den Betrieb der Tochter der Beschwerdeführer wurde nicht geltend gemacht. Es ist damit auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.
4. Zum Vorbringen betreffend die Rechtswidrigkeit des Vorstellungsbescheides vom 14. Jänner 1994 ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 3. August 1994 ist. Der Bescheid vom 14. Jänner 1994 blieb unbekämpft. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind damit sowohl die Gemeindebehörden, aber auch die Vorstellungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof selbst an den Spruch und die in diesem Vorstellungsbescheid geäußerten tragenden Entscheidungsgründe gebunden (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0019, oder vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0209).
5. Aus dem Umstand, daß auf das Vorbringen betreffend die Handweberei der Tochter der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen ist, folgt auch, daß die im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gemachten Ausführungen betreffend die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes bzw. wesentliche Verfahrensmängel nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
6. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170386.X00Im RIS seit
20.11.2000