Index
L10102 Stadtrecht Kärnten;Norm
BAO §276 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des W in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 19. Februar 1996, Zl. AG-KB/34/95, betreffend Kanalgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 23. November 1995 setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt für die Liegenschaft Klagenfurt, E-Straße 42-44, die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1992 mit S 21.120,-- und für die Jahre 1993 und 1994 mit jährlich S 27.720,-- fest und schrieb eine Abgabennachforderung in der Höhe von S 40.344,-- zur Zahlung vor.
Mit einem weiteren Bescheid gleichen Datums - beide Bescheide weisen (außer der Nummer des Abgabenkontos) unter "Mag.Zl.: AG:" keine Geschäftszahl auf - setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die Kanalgebühr für die genannte Liegenschaft ab 1995 und bis auf weiteres auch für die Folgejahre mit jährlich S 27.720,-- fest und schrieb eine Abgabennachforderung in der Höhe von S 11.025,-- zur Zahlung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1996 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 23.11.1995, mit dem die Kanalgebühr für die Liegenschaft Klagenfurt, E-Straße 42-44, festgesetzt wurde", gemäß § 208 Abs. 1 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (Krnt LAO), LGBl. Nr. 128, als unbegründet ab.
Nach der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung könne binnen einem Monat nach Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung beim Magistrat der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden.
1.2. Die vorliegende Eingabe richtet sich, wie im Zusammenhalt mit den beigelegten Bescheiden erkennbar ist, gegen die genannte Berufungsvorentscheidung und war daher als Beschwerde zu qualifizieren.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. hiezu unter anderem die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1990,
Zlen. 90/17/0104 und 0178 bis 0180, vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, und vom 18. September 1992, Zl. 92/17/0216, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine gemäß § 208 Abs 1 Krnt LAO 1991 von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Berufungsvorentscheidung, gegen die nach der zitierten Abgabenverfahrensvorschrift ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden kann. In einem solchen Fall ist der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs 1 B-VG nicht erschöpft (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 397 f., zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
2.3. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird überdies darauf hingewiesen, daß gemäß § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes, Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 112/1993, gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches Vorstellung an die Landesregierung erhoben werden kann. Auch die Ausschöpfung dieses Rechtsmittels wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1980, Zl. 1151/80) notwendig, damit der Beschwerdeführer den Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft hätte.
2.4. Bei diesem Ergebnis war der keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienliche Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden formellen und inhaltlichen Mängel entbehrlich.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170077.X00Im RIS seit
20.11.2000