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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der L-Ges.m.b.H. "im Konkurs" in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 19. Jänner 1996, Zl. MD-VfR - L 16 u. 17/95, betreffend Anzeigenabgabe für den Zeitraum Mai 1992 bis Dezember 1994, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13. Dezember 1994, 3 S 344/94-1, der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Masseverwalter bzw. zu dessen Stellvertreter wurden die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. G bestellt.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1996 wies diese die Berufungen der Gemeinschuldnerin gegen zwei Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Mai 1995 und vom 29. August 1995 betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für die Zeiträume Mai 1992 bis September 1994 und Oktober 1994 bis Dezember 1994 ab, lediglich die Vertauschung der ziffernmäßigen Beträge der Bemessungsgrundlage und der Abgabe in einem der erstinstanzlichen Bescheide wurde von der belangten Behörde richtiggestellt.
Der Bescheid der belangten Behörde richtet sich - ebenso wie offenbar auch die erstinstanzlichen Bescheide - an die Gemeinschuldnerin und erging an diese zu Handen ihres steuerlichen Vertreters, der X und Y Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.
1.3. Dagegen erhob die Gemeinschuldnerin, vertreten durch die genannte Steuerberatungsgesellschaft, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
2.0. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
2.1. Mit der Eröffnung des Konkurses ist die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin auf den Masseverwalter übergegangen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. November 1987, Zl. 87/14/0141, und vom 3. Juli 1991, Zl. 91/14/0109). Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber die Gemeinschuldnerin berechtigt, hinsichtlich einer Abgabenforderung, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 445). Schon aus diesem Grund und ungeachtet des im folgenden Punkt 2.3. erwähnten Umstandes, daß die Abgabenbescheide nach Konkurseröffnung noch an die beschwerdeführende Gemeinschuldnerin adressiert worden sind, steht der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
2.2. Die Beschwerde war somit mangels Beschwerdelegitimation der Gemeinschuldnerin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
2.3. Darüberhinaus weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß bereits im Verwaltungs-(Abgaben-)verfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners getreten ist, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/13/0298). Der angefochtene Bescheid konnte daher (ebensowenig wie schon die erstinstanzlichen Bescheide) gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom 16. Jänner 1991 und den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0037, 0038).
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
MasseverwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170083.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009