Index
34 MonopoleNorm
BVergGKonz 2018 §6 Abs2Beachte
Rechtssatz
Auch wenn durch die durch § 24 TabMG 1996 reglementierte Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken ein gewisser Gebietsschutz für den jeweiligen Betreiber einer Trafik besteht, steht nichts dem Schluss entgegen, dass das Betriebsrisiko vom jeweiligen Betreiber der Tabaktrafik getragen wird, da keine Sicherheit seitens der Auftraggeberin oder dritter Seite dafür geboten wird, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können. Dieses Risiko trägt der bestellte Trafikant selbst, weshalb dieser im Sinne der gesetzlichen Charakteristik eines Konzessionärs gemäß § 6 Abs. 2 BVergGKonz 2018 den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Gruber/Juricek, Hat die "Bestellung eines Trafikanten" nach dem BVergGKonz 2018 zu erfolgen?, ZVB 2021/14, 65 [67 f]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040231.J04Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022