RS Vwgh 2021/7/20 Ro 2019/04/0231

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Index

34 Monopole

Norm

TabMG 1996 §23 Abs3
TabMG 1996 §36
TabMG 1996 §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/04/0030 E 10.08.2021
Besprechung in:
RPA 6/2021, S. 324-327;

Rechtssatz

Die Gegenleistung für die Umsetzung der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen besteht in der betriebswirtschaftlichen Nutzung des eingeräumten Rechts zum Tabakwarenhandel in Form des selbständigen Kleinhandels unter Beachtung der Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten gemäß § 36 TabMG 1996, wobei die aufgrund des Verkaufs der Tabakwaren zustehende Handelsspanne in § 38 TabMG 1996 festgelegt ist. Darüber hinaus darf der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes - falls er die erforderlichen Berechtigungen dafür besitzt - die in § 23 Abs. 3 TabMG 1996 angeführten Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040231.J03

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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