Index
34 MonopoleNorm
TabMG 1996 §23 Abs3Beachte
Rechtssatz
Die Gegenleistung für die Umsetzung der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen besteht in der betriebswirtschaftlichen Nutzung des eingeräumten Rechts zum Tabakwarenhandel in Form des selbständigen Kleinhandels unter Beachtung der Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten gemäß § 36 TabMG 1996, wobei die aufgrund des Verkaufs der Tabakwaren zustehende Handelsspanne in § 38 TabMG 1996 festgelegt ist. Darüber hinaus darf der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes - falls er die erforderlichen Berechtigungen dafür besitzt - die in § 23 Abs. 3 TabMG 1996 angeführten Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040231.J03Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022