RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/07/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

VwGG §42 Abs1
WildbachverbauungsG 1884
WildbachverbauungsG 1884 §1 idF 1959/054
WildbachverbauungsG 1884 §2 idF 1959/054
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §41 Abs1
WRG 1959 §60

Rechtssatz

§ 41 Abs. 1 WRG 1959 sieht zwar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die dem WildbachverbauungsG 1884 unterliegende Errichtung einer Lawinensprenganlage vor. Dass jedoch auch die damit (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Lawinensprengungen - für sich genommen - wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unter anderem dann zu versagen ist, wenn fremde Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030; 29.9.2016, 2013/07/0152). In Hinblick auf die der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Lawinensprenganlage ist im Bewilligungsverfahren daher zu prüfen, ob durch die Auswirkungen der mit diesen Vorkehrungen (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Sprengungen eine Beeinträchtigung fremder Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J05

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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