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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
§ 41 Abs. 1 WRG 1959 sieht zwar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die dem WildbachverbauungsG 1884 unterliegende Errichtung einer Lawinensprenganlage vor. Dass jedoch auch die damit (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Lawinensprengungen - für sich genommen - wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unter anderem dann zu versagen ist, wenn fremde Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030; 29.9.2016, 2013/07/0152). In Hinblick auf die der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Lawinensprenganlage ist im Bewilligungsverfahren daher zu prüfen, ob durch die Auswirkungen der mit diesen Vorkehrungen (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Sprengungen eine Beeinträchtigung fremder Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J05Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022