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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Innerhalb des Arbeitsfelds können nach dem Wortlaut des § 2 WildbachverbauungsG 1884, idF. der Wasserrechtnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, "alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung (...) gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind". Dazu nennt § 2 legcit. insbesondere die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen. Aus dieser (bloß demonstrativen) Aufzählung ist jedoch noch nicht zu schließen, dass Lawinensprengmasten nicht dem WildbachverbauungsG 1884 unterlägen. Denn obwohl § 2 legcit. zwischen "Bauten" und "Vorkehrungen" differenziert, spricht § 1 WildbachverbauungsG 1884 lediglich allgemein von "Vorkehrungen ... zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen". Daraus erhellt, dass ein Vorhaben immer dann dem WildbachverbauungsG 1884 unterliegt, wenn es (unter anderem) Vorkehrungen zur Verhinderung des schädlichen Abgangs bestimmter Lawinen bzw. zur Minderung ihrer Wirkung vorsieht. Derartige Vorkehrungen sind nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J03Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022